Opel muss gleich mehrere Diesel-Modelle im Zuge des Abgasskandals in die Werkstätten zurückrufen. Dazu hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) den Autobauer verpflichtet.
Die PSA-Tochter Opel müsse die Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umrüsten, teilte das Oberverwaltungsgerichte am Donnerstag in Schleswig mit. Betroffen von diesem Software-Update sind die Modelle Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi aus den Jahren 2013 bis 2016. Der Beschluss ist nach Angaben des Gerichts unanfechtbar (Az. 5 MB 3/19).
Damit bestätigte das OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Schleswig vom November 2018. Es hatte im Abgasskandal den Eilantrag von Opel gegen eine Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) abgelehnt. Nach Auffassung des KBA verfügen die drei Fahrzeugmodelle über unzulässige Abschalteinrichtungen.
Opel prüft rechtliche Schritte
Opel erklärte zum Urteil, man könne die Gerichtsentscheidung nicht nachvollziehen und werde „weitere rechtliche Schritte gegen die Rückrufanordnung des KBA einleiten“. Das OVG habe „ausdrücklich keine Entscheidung darüber getroffen, ob in den Modellen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist“. Die laufende „freiwillige Service-Aktion“ für die betroffenen Modelle von Insignia, Zafira, und Cascada werde fortgeführt, nun lediglich auf verpflichtender Basis.
Das KBA hatte den sofortigen Rückruf im Oktober 2018 mit der Begründung angeordnet, die eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen würden unter anderem schon bei Außentemperaturen unter 17 Grad Celsius in ihrer Wirksamkeit gedrosselt. Mit solchen Abschalteinrichtungen würden mehr Stickstoffoxide emittiert als nach EU-Recht zulässig.
Anordnung von Oktober 2018
Am 17. Oktober 2018 ordnete die Behörde daher an, dass Opel die unzulässigen Einrichtungen entfernen und die Motorsteuerungssoftware der Wagen umrüsten muss. Eine seit April 2018 laufende freiwillige Rückruf- und Umrüstungsaktion hielt das dafür zuständige KBA in Flensburg für nicht ausreichend.
Der dagegen gerichtete Antrag von Opel auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Schleswiger Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 09.11.2018, Az. 3 B 127/18). Der 5. Senat des OVG in Schleswig hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Autobauers jetzt zurückgewiesen. (dpa)