Urteile: Von Abschleppwucher bis vergessenem Autoschlüssel

Urteile: Von Abschleppwucher bis vergessenem Autoschlüssel
Die Polizei hat einen Unfallort abgesichert. © dpa

Wenn es kracht, stellt sich die Frage nach der Schuld. Manchmal gibt es aber auch besonders ungewöhnliche Fälle, die vor Gericht landen.

Um Vorfahrtsfragen und Parkprobleme geht es vor Gericht regelmäßig. Manchmal werden von der Justiz aber auch speziellere Fälle verhandelt.

Wer vor der Polizei flüchtet, kann Ärger bekommen. Etwa, wenn der Streifenwagen bei der Verfolgung beschädigt wird. Das gilt einem Urteil des Landgerichts Frankenthal zumindest, wenn die Beamten nicht völlig unangemessen gefahren sind. In dem verhandelten Fall wollte sich ein Autofahrer einer Verkehrskontrolle entziehen.

Einsatzfahrzeug kollidierte

Bei dem letztendlich gelungenen Versuch, den Mann zu stellen, kollidierte das Einsatzfahrzeug mit einer Leitplanke. Den dadurch entstandenen Blechschaden in Höhe von 15.000 Euro wollte das Land Rheinland-Pfalz von dem Flüchtigen ersetzt haben.

Zu Recht, wie das Gericht urteilte. Der Schaden an dem Streifenwagen sei dem Fluchtverhalten des Mannes und damit dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen, zitiert RA-Online aus der Entscheidung. Anders ist die Lage demnach nur, wenn sich die Verfolger in gänzlich unangemessener Weise einer Gefahr ausgesetzt hätten. (Az.: 1 O 50/22)

Kleinkind startet Auto

Kleine Kinder sollte man auch im Auto nicht unbeaufsichtigt lassen. Sonst drohen den Erziehungsberechtigten Konsequenzen. Verursacht der Nachwuchs einen Unfall, können Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Haftung genommen werden, so das Oberlandesgericht Oldenburg.

In der Verhandlung ging es um die Frage, ob eine Mutter ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem 2,5 Jahre altem Kind verletzt hatte. Sie hatte es nach einer Familienfeier in seinen Kindersitz auf dem Beifahrersitz des Autos gesetzt, aber nicht angeschnallt.

Mutter schuf erhebliche Gefahr

Während die Mutter noch einmal ins Haus zurückkehrte, krabbelte das Kind vom Sitz, nahm den auf dem Armaturenbrett liegenden Autoschlüssel und startete das Fahrzeug. Das Auto machte einen Satz nach vorn. Dabei wurde die sich in der Nähe befindliche Großmutter des Kindes schwer verletzt; die Krankenkasse der Großmutter klagte gegen die Mutter wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Die Richter am Oberlandesgericht bejahten eine Haftung der Mutter. Kleinkinder bedürften generell ständiger Aufsicht. Die Kindesmutter habe durch das Alleinlassen des Kindes im Auto – und Zurücklassen des Autoschlüssels – eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen, zitiert das Rechtsanwaltsportal ra-online aus dem Urteil. Zudem sahen es die Richter es als nicht ungewöhnlich an, dass kleine Kinder nach Schlüsseln griffen, und versuchten sie in Schlösser zu stecken. Die Mutter hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen, so die Richter. (Urteil: 14 U 212/22).

Check vor dem Losfahren

Mit einer betrunken Schlafenden vor dem eigenen, losfahrbereiten Auto muss man wohl nur in seltenen Fällen rechnen. Trotzdem sollte man im Zweifel genau checken, ob der Weg frei ist. Notfalls ist auch ein Gang rund ums Fahrzeug nötig, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervorgeht. In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin nach einer Party versehentlich eine Frau überrollt, die sich betrunken zum Schlafen vor das Auto gelegt hatte.

Die Autofahrerin hatte die 17-Jährige nicht gesehen, da sie sich dem Pkw zum Einsteigen von hinten genähert hatte. Die Schläferin wurde schwer verletzt und klagte auf Schmerzensgeld. Die erste Instanz sah die Hauptschuld bei der Betrunkenen und sprach ihr 5.000 Euro zu, was der Frau allerdings nicht reichte, so dass sie in die zweite Instanz ging.
Das Oberlandesgericht sah die Hauptursache ebenfalls in der unsicheren Schlafstätte, nahm die Autofahrerin aber aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr des Pkw stärker in die Verantwortung – und teilte die Haftung. Das Gericht sah ein Schmerzensgeld von 12.000 Euro für angemessen an, von dem die Autofahrer die Hälfte zu zahlen hatte. (Az.: 14 U 267/21)

Kein Recht auf Kennzeichen im US-Format

Autobesitzer haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zur Anbringung eines Kennzeichens in US-Format. Ist es technisch möglich, ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen an ein ausländisches Fahrzeugmodell (Chrysler Dodge Magnum SRT 8) anzubringen, muss es montiert werden.

Das geht aus einem Beschluss des Bayrischen Gerichtshof hervor. Ein Autofahrer hatte auf eine Ausnahmegenehmigung geklagt, nachdem die zuständige Behörde den Antrag auf ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen abgelehnt hatte. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Dagegen beantragte der Fahrzeugeigentümer die Zulassung der Berufung vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht. Die Richter ließen die Berufung nicht zu.

Kennzeichen dient der Verkehrssicherheit

Dem Kläger sei es technisch ohne Weiteres und mit geringem finanziellem Aufwand möglich, mittels einfacher Distanzstücke ein reguläres, also vorschriftsmäßiges Kennzeichen anzubringen, ohne die Substanz des Fahrzeugs zu verändern, zitiert das Rechtsanwaltsportal ra-online aus dem Urteil. Ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen diene der Verkehrssicherheit, so die Richter, da es aus der Distanz besser zu lesen ist und so die Identität des Halters ermögliche.

Die Zuteilung von verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen ist daher nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen. Das ästhetische Interesse des Autobesitzers an einem solchem Kennzeichen ist dagegen nachrangig, so die Verwaltungsrichter. (Az.: 11 ZB 22.2525)

Schutz vor Wuchergebühren

Abschleppunternehmen dürfen keine unbegrenzt hohen Verwahrgebühren erheben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem verhandelten Fall ging es um eine Rechnung in Höhe von knapp 5000 Euro, die eine Abschleppfirma von einem Falschparker haben wollte.

Die Summe hatte sich aufsummiert, weil das abtransportierte Auto während eines Rechtsstreits fast ein Jahr lang auf dem Firmengelände stehen geblieben war, obwohl der Halter schon nach wenigen Tagen die Herausgabe verlangt hatte. Die Sache landete zunächst vor dem Landgericht, das den Halter zur Zahlung der vollen Rechnung inklusive Standgebühr verurteilte. Dieser zog daraufhin vor das Oberlandesgericht, das die Entscheidung kassierte und im Sinne des Autofahrers urteilte:

Erstattungsanspruch zeitlich begrenzt

Zwar müssten demnach die Kosten für Abschleppen und Verwahren beglichen werden, nicht aber in unbegrenzter Höhe. Das OLG-Urteil wiederum wollte die Abschleppfirma nicht akzeptieren und rief die nächste Instanz an. Der Bundesgerichtshof schloss sich jedoch der Argumentation des OLG an.

Der Erstattungsanspruch sei zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern seien nur noch auf die Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. (Az.: V ZR 192/22) (SP-X)

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