Bei Parkplätzen, auf denen zu bestimmten Zeiten eine Parkscheibe vorgeschrieben ist, muss die Zeit korrekt eingestellt werden. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Zettel unterm Scheibenwischer.
Auf vielen Parkplätzen ist die Benutzung einer Parkscheibe für einen bestimmten Zeitraum vorgeschrieben. Wer das Auto außerhalb dieser Spanne dort abstellt, muss seine Parkscheibe auf den Zeitpunkt einstellen, an dem die zeitliche Beschränkung beginnt. Darauf macht der ADAC aufmerksam und verweist auf eine Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (Az.: VerfGH 16/10).
Auto abends abgestellt
Zu einem Rechtsstreit kam es, als ein Mann seinen Wagen abends um 20.00 Uhr auf einen Parkplatz gestellt hatte, für den ab 7.00 Uhr morgens eine Parkscheibe Pflicht war, die das Parken für zwei Stunden erlaubte. Der Fahrer stellte seine Parkscheibe auf «8», was auch 8.00 Uhr morgens bedeuten konnte.
Der Mann wurde am nächsten Tag vor 8.00 Uhr kontrolliert und musste ein Bußgeld zahlen. Zu Recht, entschied der Gerichtshof. Der Mann hätte die Parkscheibe auf «7» stellen müssen. (dpa/tmn)