Abwrackprämie und ALG II

Urteil des Sozialgerichtes Speyer

Für Empfänger von Hartz IV ist die Abwrackprämie häufig alles andere als ein Segen, weil sie auf das vorhandene Einkommen angerechnet wird. Von dieser Regel kann es aber unter Umständen auch Ausnahmen geben.

Die Abwrackprämie führt nicht automatisch zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II (ALG II). Dies hat jetzt das Sozialgericht in Speyer entschieden. Im konkreten Fall wehrte sich eine Familie gegen die Anrechnung der Prämie. Das betroffene Ehepaar hat insgesamt neun Kinder, von denen noch sechs im Haushalt leben. Nach Ansicht des Sozialgerichtes (Az. S 1 AS 1731/09).müsse zwar generell jeglicher Geldeswert abgezogen werden, doch habe es sich hier bei der Prämie gar nicht um ein erzieltes Einkommen, sondern um einen Teil des Vermögens gehandelt, da die Summe direkt an den Pkw-Verkäufer gezahlt wurde.

Härtefall als Ausnahme

Zwar müssten sich ALG-II-Bezieher, so die Sozialrichter, eigenes Vermögen nach Berücksichtigung von Freibeträgen unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls anrechnen lassen, Voraussetzung sei aber, dass eine Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei und keine besondere Härte darstelle. Dies sei aber bei der Größe der Familie der Fall. (AG)

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