Reifenplatzer: Versicherung muss zahlen

Urteil des Landgerichtes Karlsruhe

Reifenplatzer: Versicherung muss zahlen
Mehr als jedes zweite Auto ist mit mindestens einem mangelhaften Reifen unterwegs. © KÜS

Schäden nach geplatzten Reifen zählen die Versicherungen nicht als Unfall. Allerdings müssen diese bei bestimmten Bedingungen doch zahlen.

Einen Reifenplatzer werten Versicherungen üblicherweise als so genannten allgemeinen Betriebsschaden und nicht als Unfall – und zahlen nicht. Unter bestimmten Bedingungen muss die Assekuranz den Fall aber übernehmen, hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

Auch Karosserieteile betroffen

Der Reifen des Klägers war geplatzt, als sein Fahrzeug über einen größeren Gegenstand fuhr, wahrscheinlich einen Bolzen oder eine Schraube. Durch den zerstörten Pneu wurden auch Karosserieteile in der Nähe des Rades beschädigt. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen und verwies auf die Vertragsbedingungen, wonach allgemeine Betriebsschäden nicht versichert seien.

Die Richter entschieden allerdings, dass es sich um einen Unfallschaden handelt. Denn das Platzen des Reifens sei nicht durch den allgemeinen Betrieb des Autos hervorgerufen worden, sondern durch Einwirken eines Gegenstandes. Ein Unfall sei ein "unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis", erläutert der Deutsche Anwaltverein die Entscheidung des Gerichts (Az.: 9 O 95/12). (SP-X)

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Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

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