Nicht-Verstehen zählt nicht

Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe

Wahrheitswidrige Angaben im Zusammenhang mit der Schadensregulierung können böse Folgen haben. Auch wenn man sie unter Umständen gar nicht vorsätzlich geleistet hat.

Bei einem selbst verschuldeten Unfall hatte eine kaskoversicherte Autobesitzerin in einer Schadenmeldung wahrheitswidrig angeben, das von ihr gefahrene Auto werde nur «privat» genutzt. Sie sei nicht berechtigt, Vorsteuern (Mehrwertsteuer) abzuziehen. Das tat sie, weil Vorsteuerabzugsberechtigte nur eine geringere Ersatzleistung beanspruchen können. Diese Falschmeldung berechtigt den Versicherer nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe die zustehende Leistung komplett verweigern (Az.: 12 U 9/07).

Falsch verstandene Frage

Die Richter entschieden so, weil die Frau ihre Mehrwertsteuerpflicht wissentlich verschwieg, um eine höhere Leistung beanspruchen zu können. Das Gericht bestätigte die Verweigerung der Leistung durch die Vollkaskoversicherung, obwohl die Autobesitzerin angab, die Frage in der Schadenmeldung gar nicht verstanden zu haben. Das OLG: Eine ins Blaue hinein gegebene Antwort bedeutet, dass eine Falschaussage «wissentlich in Kauf genommen wird». (AG)

Vorheriger ArtikelSprechende Motorhaube
Nächster ArtikelReise in die Vergangenheit

Keine Beiträge vorhanden