Abgemeldet ist man abgemeldet

Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf

Wer ein Fahrzeug zeitweise bei seiner Versicherung abmeldet, muss zusehen, dass dann auch nichts passiert. Ansonsten kann sich der Versicherer ziemlich sperrig zeigen.

Verursacht ein abgemeldetes Fahrzeug während einer Reparatur einen Schaden, muss der Fahrzeughalter unter Umständen selbst für die entstandenen Kosten aufkommen. Denn sobald das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, entfällt der Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil (Az. I-4 U 191/07) betont.

Feuer nach Lackarbeiten

Im konkreten Fall hatte der Kläger einen abgemeldeten Pkw des Baujahres 1984 untergestellt und restauriert. Nach Lackierarbeiten startete er den Motor, wodurch es zu einer Funkenbildung kam und Feuer ausbrach. Daraufhin brannte das Fahrzeug aus und beträchtlicher Sachschaden am Gebäude entstand. Der Eigentümer wollte die Kosten vom Schrauber erstattet bekommen, der wiederum seine private Haftpflichtversicherung einschaltete. Die Richter bestätigten jedoch die Sichtweise der Versicherung: Mit dem Starten des Motors wird das Auto in Gebrauch genommen, auch wenn es nicht fahrtauglich oder für den Straßenverkehr zugelassen ist. Der Fahrzeughalter muss also für den Schaden selbst aufkommen. (AG)

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