Keine Chance für Ausreden

Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes

Vorfahrt ist Vorfahrt. Und wird die nicht eingehalten hat, muss man sich schon etwas einfallen lassen, um dem Unfallgegner eine Mitschuld nachzuweisen.

Stößt ein Radfahrer an einer Kreuzung mit einem einbiegenden Auto zusammen, dessen Fahrer die Vorfahrt zu beachten hatte, kann die Versicherung des Unfallverursachers den Ersatzanspruch des Zweiradfahrers nicht mit der Begründung reduzieren, dieser sei mitschuldig.

Mitschuld nachweisen

Weil er auf dem Gehweg unterwegs war, so die Begründung, habe ihn der Fahrzeuglenker erst spät bemerken können. Widerspricht der Radfahrer, und kann seine Darstellung, er habe die rechte Straßenseite benutzt, nicht widerlegt werden, so scheidet seine Mitschuld aus, so das Brandenburgische Oberlandesgericht.
(Az.: 12 U 153/07)

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