Abschleppen wegen mangelnder Rücksicht

Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen

Auch wenn Parken an einer bestimmten Stelle nicht verboten ist, kann es rücksichtslos sein. Ist das erkennbar der Fall, kommt man im Zweifelsfall auch um die Abschleppgebühr nicht herum.

Auch wenn ein Fahrer sein Auto formal korrekt, aber ohne genügend Rücksicht auf andere einparkt, darf sein Fahrzeug abgeschleppt werden. In dem Fall war es auf der Abbiegespur einer vierspurigen Straße abgestellt worden, was zum Teil zu erheblichen Behinderungen führte. Die Stadt ließ es daraufhin abschleppen und kassierte 145 Euro.

Rücksichtsgebot

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Göttingen meinte (Az.: 1 A 45/08). Der Mann habe gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Das gelte insbesondere deswegen, weil sich in unmittelbarer Nähe ein Parkplatz befand. Dass an der Stelle, an der er seinen Wagen geparkt hatte, das Parken weder eingeschränkt noch verboten war, sei unerheblich. (AG)

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