Defizite bei Partikelfiltern kein Mangel

BGH-Urteil

Autofahrer müssen mit Defiziten beim Pußpartikelfilter leben. Das BGH lehnte eine Klage wegen eines verstopften Systems ab.

Dieselautos mit Rußpartikelfiltern sind trotz erheblicher Defizite beim ausschließlichen Kurzstreckeneinsatz nicht als mangelhaft einzustufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Das Karlsruher Gericht lehnte die Klage eines Autokäufers gegen einen Stuttgarter Händler ab. Er wollte den Kauf rückgängig machen, weil Partikelfilter zwangsläufig verstopfen, wenn die Autos nicht von Zeit zu Zeit über eine längere Strecke gefahren werden. Laut BGH betrifft dieses Problem alle Hersteller von Partikelfiltern, weil zur Reinigung der Filter eine erhöhte Abgastemperatur notwendig sei. Der Wagen entspreche damit dem Stand der Technik vergleichbarer Autos (Az: VIII ZR 160/08 vom 4. März 2009).

Kein Mangel

Hintergrund ist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart: Im Fall eines rund 26.500 Euro teuren Opel Zafira hatte es dem Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts eingeräumt, weil der Wagen für den ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet sei. Dabei ging es um die derzeit übliche Technik für Partikelfilter, die den krebserregenden Ruß aus den Abgasen herausfiltern. Die winzigen Partikel sammeln sich in einem mikroskopisch engen Geflecht, das im Laufe der Zeit verstopft wird. Zur Reinigung sind - so hatte es ein Sachverständiger festgestellt - von Zeit zu Zeit Fahrten von mindestens 15 Minuten mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 Stundenkilometern erforderlich, damit die Partikel verbrennen und der Filter wieder frei wird.

Nach den Worten des BGH kommt es bei solchen technischen Eigenheiten darauf an, ob sie bei anderen Autos «der gleichen Art» üblich ist. In diesem Fall könne man aber nicht generell auf Dieselautos abstellen, sondern nur auf solche, die ebenfalls mit einem Partikelfilter ausgerüstet seien. Weil alle diese Autos unter den gleichen Problemen zu leiden hätten, könne die eingeschränkte Eignung beim Einsatz des Autos auf kurzen Strecken nicht als Mangel angesehen werden. (dpa)

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