Auch bei nicht angepasster Fahrweise kann ein verunfallter Autofahrer Schadensersatz erhalten. Soweit ein Fehlverhalten zur Routine wird, liegt kein schwerwiegender Verstoß vor.
Einem Lkw-Fahrer steht nach einem Unfall auch dann Schadenersatz zu, wenn er seine Geschwindigkeit nicht den aktuellen Wetterverhältnissen angepasst hatte. Das hat das Landgericht Eilwangen entschieden (Az.: 1 S 107/10), wie die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein mitteilen. Die nicht angepasste Geschwindigkeit ist laut Urteil kein schwerwiegender Verstoß, weil dieses Fehlverhalten im Lkw-Verkehr ständig zu beobachten ist.
Mitverschulden höher zu bewerten
Im verhandelten Fall ging es um einen Lkw-Fahrer, der nachts bei dichtem Schneetreiben mit Tempo 80 auf einer Autobahn unterwegs war. Dabei musste er plötzlich einem liegengebliebenen Fahrzeug ausweichen. Da er aber zu schnell war, konnte er seinen Lastwagen nicht rechtzeitig zum Stehen bringen und fuhr in einen Graben.
Das Landgericht erkannte dem Lastwagenfahrer Schadenersatz in Höhe von mindestens zwei Dritteln seines Schadens zu. Zwar sei sein Tempo nicht angemessen gewesen, erklärten die Richter. Das Mitverschulden des liegengebliebenen Fahrers sei aber höher zu bewerten.