E-Autos: Urteile zu Wallboxen, Parken und Kaufprämie

E-Autos: Urteile zu Wallboxen, Parken und Kaufprämie
Nur für E-Autos: Schnellladeparks des Energieunternehmens EnBW am Kamener Kreuz. © dpa

Die Zahl der Elektroautos nimmt zu. Mit der steigenden Nachfrage steigen aber auch die juristischen Auseinandersetzungen rund ums Thema E-Mobilität.

Da versuchen Händler mit der staatlichen Förderung zu tricksen, Vermieter wehren sich gegen das Aufstellen von Wallboxen oder Mit-Eigentümer gegen das Parken in der Tiefgarage. In mehreren aktuellen Urteilen haben Gerichte die Rechtslage klargestellt – oft zu Gunsten von E-Auto-Fahrern.

Die Förderung von Elektroautos zu durchschauen, ist für Neuwagenkäufer ohnehin schon nicht trivial; den Kunden damit auch noch auszutricksen, dem hat das Landgericht Leipzig einen Riegel vorgesetzt: E-Autohändler dürfen in ihrer Werbung nicht mit dem Preis nach Abzug der Umweltbonus werben. Stattdessen muss der volle Betrag genannt werden, wie aus einem Urteil hervorgeht (Az.: Az. 05 O 555/22).

Irreführende Werbung

Der Autohändler hatte ein Elektroauto auf einer Online-Plattform mit dem Preis nach Abzug der E-Auto-Prämie inseriert. Das Gericht wertete das als irreführend und als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Mit einem Urteil zu gemieteten E-Auto-Batterien (Az.: XII ZR 89/21) ebenfalls die Rechte der Autokäufer gestärkt: E-Autohersteller dürfen die Mietbatterie ihrer Kunden nicht aus der Ferne deaktivieren. Laut BGH stellt das Abschalten der Ladefähigkeit eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.

Parken in Tiefgarage

Ebenfalls um die Batterie, beziehungsweise eine vermeintlich höhere Brandgefahr derselben, ging es in einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 92 C 2541/21), bei der eine Eigentümergemeinschaft das Abstellen von E-Autos in ihrer Tiefgarage per Mehrheitsbeschluss verbieten wollte. Das Gericht wies jedoch auf das gesetzlich geregelte Recht eines Eigentümers auf eine Ladestation hin. Dies könne die Mehrheit der Eigentümer nicht einfach aushebeln, indem sie ein Parkverbot beschließe.

Auch Mietern steht grundsätzlich die Installation einer Wallbox zu, bekräftigte das Landgericht München I (Az.: 31 S 12015/21): Ein Wohnungsmieter darf den Installateur seiner E-Auto-Wallbox selbst wählen. Auch die Ausführung der Ladestation kann nicht vom Vermieter vorgegeben werden. Der Anspruch des Mieters sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Einbau des Elektroanschlusses dem Vermieter unzumutbar sei.

Kein Kabel über Gehweg

In einigen Regionen gibt es noch nicht ausreichend viele Ladesäulen für E-Autos, kein Wunder also, dass es um das Thema viel Streit gibt. Juristisch nicht erfolgreich war ein E-Auto-Fahrer, der zur Selbsthilfe greifen wollte: Städte müssen ihren E-Autofahrern nicht das Verlegen von Ladekabeln über den Gehweg erlauben, entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (AZ 12 K 540/21.F).

Der Kläger wollte zum Aufladen seines Fahrzeugs ein Stromkabel über den öffentlichen Gehweg verlegen, bedeckt von einer Kabelbrücke. Damit werde insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen Stolperfallen eingebaut; das private Lade-Interesse des Klägers müsse zurückstehen, hieß es. (SP-X)

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