Fahrerinnen und Fahrer eines Elektroautos sollten ihr Fahrzeug an ihrer Arbeitsstätte nur mit Einverständnis des Arbeitgebers laden. Holt man diese nicht ein, drohen Konsequenzen.
Ohne Einverständnis des Arbeitsgebers sollte man sein E-Auto nicht an einer Steckdose oder Ladestation des Arbeitgeber aufladen. Wer dies trotzdem tut kann seinen Job verlieren.
Einem jüngst vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelten Fall (AZ: 8 Sa 244/23) ging die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters einer Jugendherberge Anfang 2022 voraus, weil der Arbeitnehmer seinen Privat-Pkw mit Plug-in-Hybridantrieb an einer Haushaltssteckdose der Einrichtung zum Aufladen angeschlossen hat.
Berechtigter Kündigungsgrund
Gegen die fristlose Kündigung klagte der Geschasste, der in erster Instanz obsiegte. In einem Berufungsverfahren im Dezember 2023 einigten sich die Kontrahenten jedoch auf eine ordentliche Kündigung und eine Abfindung von 8.000 Euro.
In der mündlichen Verhandlung hat die 8. Kammer ausgeführt, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers grundsätzlich als ein Kündigungsgrund gelten kann. Dies gilt erst recht dann, wenn das Laden an einer 220-Volt-Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolgt. Die Kammer äußerte jedoch Zweifel, ob im konkreten Fall von einem unerlaubten Laden ausgegangen werden könne, weil das Laden anderer elektronischer Geräte wie Handys durch Mitarbeitende in der Einrichtung geduldet wurde.
Die Kündigung wertete das Gericht deshalb als unverhältnismäßig und hielt vielmehr eine Abmahnung für angemessen. Zumal der durch den Ladevorgang für den Arbeitgeber entstandene finanzielle Schaden mit 40 Cent beziffert wurde. Den Job bei der Jugendherberge ist der Mann dennoch los. (SP-X)