Autohändler müssen den Preis eines Fahrzeuges auf einer Online-Plattform unmissverständlich anzeigen. Es muss dem Käufer erspart bleiben, zuerst das Kleingedruckte zu lesen.
Zudem dürfe es nicht sein, dass er erst durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten durchforsten muss, um weitere Bedingungen wie etwa eine Inzahlungnahme zu erfassen.
Das zeigt ein Fall, der am Oberlandesgericht Köln verhandelt wurde (Az. 6 U 179/18). Als «Limousine, Neufahrzeug» bewarb ein Autohändler auf einer Online-Plattform ein Fahrzeug für 12.490 Euro. Das Angebot zog sich über mehrere Bildschirmseiten, die Nutzer durch Herunterscrollen erreichen konnten.
Unlauterer Wettbewerb
Unter «Weiteres» am Ende stand indes, dass der Preis nur gilt, wenn ein Kunde einen zugelassenen Gebrauchten in Zahlung gibt und die Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat akzeptiert. Eine Institution der Wirtschaft klagte gegen unlauteren Wettbewerb.
Mit Erfolg. Das Gericht stufte die Preisangabe als irreführend und unzulässig ein. Denn sie erwecke den Eindruck, dass jeder zum genannten Preis kaufen kann. In Wirklichkeit gilt der Preis aber nur für Käufer, die ein zugelassenes Auto in Zahlung geben – das wertete das Gericht als sogenannte «dreiste Lüge». Preisangaben müssen demnach Klarheit gewährleisten. Dieses Angebot sei nicht sinnvoll mit denen anderer Händler zu vergleichen.
Auch die Angaben unter dem mehrere Seite umfassenden Punkt «Weiteres» änderten nichts an der Auffassung des Gerichts. Im Mittelpunkt der Werbung sei ein Bild des Autos mit Bezeichnung und Preisangabe. Und bei der Angabe «Neufahrzeug» erwarte der Kunde kein Fahrzeug mit Tageszulassung. (dpa)