Geschädigter muss Zweifel der Versicherung ausräumen

Verdacht auf gestellten Unfall

Geschädigter muss Zweifel der Versicherung ausräumen
Linksabbiegen - die Sorgfaltspflicht entscheidet. © ADAC

Die Versicherung muss beim Verdacht auf einen fingierten Unfall nicht unbedingt für den Schaden aufkommen. Vielmehr muss der Geschädigte die Zweifel des Versicherers ausräumen, wie aus einem OLG-Urteil hervorgeht.

Beim Verdacht auf einen gestellten Autounfall muss die Versicherung nicht ohne weiteres zahlen. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» (Heft 12/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg.

Vielmehr muss in diesem Fall der angeblich Geschädigte alle Zweifel ausräumen, dass es sich nicht um einen gestellten Unfall handelt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, muss die Versicherung nicht zahlen, so die Richter (Az.: 4 U 2659/10).

Schadensersatzklage des Halters zurückgewiesen

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Schadensersatzklage eines Fahrzeughalters ab. Der Kläger hatte von der Versicherung seines Unfallgegners mehr als 20 000 Euro als Schadensersatz nach einem Unfall verlangt. Die Versicherung hatte Zweifel an dem Unfall, da der Geschädigte einen sehr teuren Wagen fuhr und der Unfallverursacher einen billigen Gebrauchtwagen.

Anders als das Landgericht meinte das OLG, es lägen Anzeichen für einen gestellten Unfall vor. Nun treffe den Fahrzeughalter die volle Beweispflicht, dass sich der Unfall wie geschildert zugetragen habe - das konnte er aber nicht nachweisen. (dpa/tmn)

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