Die schlechte Einsehbarkeit eines Halteverbotschildes schützt unter Umständen nicht vor Sanktionen. Im ruhenden Verkehr gelten strengere Regeln der Eigeninformation.
Mobile Park- und Halteverbotsschilder sind grundsätzlich zu beachten. Das gilt auch dann, wenn ihre Vorderseite nur vom Bürgersteig aus einzusehen sind.
Selber informieren
Denn nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin (Az.: 11 A 720.07) ist es unerheblich, ob der Verkehrsteilnehmer die Schilder subjektiv zur Kenntnis genommen hat oder nicht. Ihn treffen hier eigene Sorgfalts- und Informationspflichten. Dabei sind an die Sichtbarkeit von Schildern, die den ruhenden Verkehr regeln, geringere Anforderungen zu stellen. (mid)