Sträfliche Missachtung

Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin

Die schlechte Einsehbarkeit eines Halteverbotschildes schützt unter Umständen nicht vor Sanktionen. Im ruhenden Verkehr gelten strengere Regeln der Eigeninformation.

Mobile Park- und Halteverbotsschilder sind grundsätzlich zu beachten. Das gilt auch dann, wenn ihre Vorderseite nur vom Bürgersteig aus einzusehen sind.

Selber informieren

Denn nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin (Az.: 11 A 720.07) ist es unerheblich, ob der Verkehrsteilnehmer die Schilder subjektiv zur Kenntnis genommen hat oder nicht. Ihn treffen hier eigene Sorgfalts- und Informationspflichten. Dabei sind an die Sichtbarkeit von Schildern, die den ruhenden Verkehr regeln, geringere Anforderungen zu stellen. (mid)

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