Drängeln auch im Ort strafbar

Drängeln auf der Autobahn zieht gegebenenfalls eine Strafe wegen Nötigung nach sich. Doch auch innerhalb von Ortschaften sollten die Finger von Hupe oder Lichthupe gelassen werden.

Nicht nur Autobahndrängler, sondern auch rüde Autofahrer innerhalb von Ortschaften müssen mit einer Strafe wegen Nötigung rechnen. Laut Bundesverfassungsgericht kann dichtes Auffahren unter gleichzeitigem Einsatz von Hupe oder Lichthupe auch bei geringem Tempo als Gewalt eingestuft werden.

Angstreaktion durch Lichthupe

Mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss wiesen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde eines zu einer Geldstrafe verurteilten Autofahrers ab, der innerorts etwa 300 Meter weit bei 40 bis 50 Stundenkilometern dicht auf seinen Vordermann aufgefahren war und ihn penetrant mit Hupe und Lichthupe belästigt hatte. Drängeln auf innerörtlichen Straßen ist danach in krassen Fällen nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als strafbare Nötigung einzustufen. (Az: 2 BvR 932/06 - Beschluss vom 29. März 2007)

Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dichtes Auffahren sei allenfalls psychischer Zwang und damit keine strafbare Nötigung. Die Richter entgegneten: Drängeln könne beim Betroffenen zu einer körperlich empfundenen Angstreaktion führen, wenn die Aktion von einer gewissen Dauer und Intensität sei und womöglich Hupe oder Lichthupe zum Einsatz kämen. Damit handele es sich um strafbare Gewalt. (dpa)

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