Drängeln ist kein Kavaliersdelikt. Das bekam jetzt auch ein Autofahrer zu spüren. Er muss wegen versuchten Totschlages ins Gefängnis.
Wer seinem Vordermann bedrängt und somit gefährdet, sollte sich über die Folgen bewusst sein. Denn Drängeln ist längst kein Kavaliersdelikt mehr. Das musste auch ein Autofahrer einsehen, der wegen seines rowdyhaften Verhalten vom Bundesgerichtshof (BGH) wegen versuchten Totschlags zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (Beschluss vom 28.7.2005, veröffentlicht in DAR 2006, Seite 284).
Entzug der Fahrerlaubnis
Dem Autofahrer wurden nach einer Pressemitteilung des ADAC zudem die Fahrerlaubnis entzogen und der Pkw beschlagnahmt. Der verurteilte Autofahrer hatte sich über einen Motorradfahrer geärgert und wollte ihm offenbar einen Denkzettel verpassen.
Auf einer dreispurigen Bundesstraße schloss der Autofahrer auf der linken Spur bis auf etwa 1,7 Meter zu dem Motorradfahrer auf, der auf der Mittelspur mit 78 km/h fuhr. In diesem Augenblick wechselte er plötzlich auf die Mittelspur, wobei er mit der Stoßstange das Hinterrad des Motorradfahrers touchierte. Dieser stürzte und verletzte sich dabei erheblich.
ADAC: Gesetze reichen aus
Nach Ansicht des BGH war der Sturz des Motorradfahrers aufgrund des Verhaltens des Autofahrers nahe liegend und vorhersehbar. Die Geschwindigkeit beim Sturz wäre geeignet gewesen, den Tod des Motorradfahrers herbeizuführen. Das Gericht wertete deshalb das Verhalten des Autofahrers nicht nur als gefährliche Körperverletzung und vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr, sondern als versuchten Totschlag.
Für den ADAC beweist das BGH-Urteil, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen ausreichen, um rowdyhaftes und lebensgefährdendes Verhalten im Straßenverkehr mit der erforderlichen Härte zu ahnden.