Gewährleistungsanspruch

Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe

Mängel am Neuwagen sind eine unschöne Sache. Aber wer kommt für ihre Beseitigung auf? Wo die Tür klemmt, da schuf ein Urteil des Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt mehr Klarheit.

Treten innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb eines Neuwagens Mängel auf, muss der Verkäufer diese beseitigen, wenn sie bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Verweigert er die Mängelbeseitigung oder ist diese erfolglos, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil (Az.: 8 U 34/08) entschieden.

Kostenlose Reparaturen

Im verhandelten Fall klagte der Käufer eines neuen Pkw. Ein gutes Jahr
nach dem Erwerb des Autos ließ sich eine Fahrzeugtür wegen eines Defekts
nicht mehr vollständig schließen. Während der Fahrt musste sie festgehalten
werden, damit sie nicht aufspringen konnte. Das Autohaus, das den Pkw
verkauft hatte, führte daraufhin mehrfach kostenlose Reparaturen durch, ohne
den Mangel beseitigen zu können. Der Eigentümer wollte daraufhin vom
Kaufvertrag zurücktreten, was der Händler jedoch verweigerte.

Zweite Instanz

Die darauf folgende Klage des Autokäufers wurde in erster Instanz
abgewiesen, weil er nach Ansicht der Richter nicht beweisen konnte, dass der
Mangel bereits von Anfang an vorhanden gewesen ist. Nur bei einem Mangel,
der während des ersten Jahres nach dem Kauf auftritt, wird vom Gesetz her
vermutet, dass dieser bereits beim Kauf vorlag und somit zur Nachbesserung
verpflichtet. Danach muss der Käufer dies gewöhnlich belegen, ansonsten
entfällt die Mangelbeseitigungspflicht des Verkäufers.

In zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erhielt der Kläger dann jedoch recht und konnte vom Kaufvertrag zurücktreten. Das beklagte Autohaus habe durch seine vorbehalten kostenlosen Versuche der Mängelbeseitigung in Form von Reparaturen die Verpflichtung zur sogenannten Nacherfüllung bereits akzeptiert. (mid)

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