Vier Punkte für Warngerät gegen Radarfallen

Einbau im Auto verboten

Wer in seinem Auto ein Warngerät gegen Radarfallen hat, muss aufpassen. Wer erwischt wird, erhält neben einem Bußgeld auch vier Punkte in Flensburg.

Geräte zur Warnung vor Radarfallen stoßen bei Autofahrern auf zunehmendes Interesse, bei Polizisten ebenso. Die Ordnungshüter nutzen inzwischen auch Fahrzeugkontrollen wegen Alkohol-, Medikamentenmissbrauch oder Technikausfälle am Auto, um unerlaubten Warnern auf die Spur zu kommen.

Wird ein Warngerät entdeckt, kostet das 75 Euro Bußgeld und vier Punkte in Flensburg. Letzteres trifft meist härter, denn die Nutzer haben oft schon einen erhöhten Punktekontostand, und mit der Vorhersageeinrichtung wollten sie das weitere Anwachsen verhindern. Dazu kommt, dass die Polizei die Geräte vernichten darf.

Unklarheit über Folgen von Radarwarnern

Dabei herrscht unter Autofahrern immer noch Unklarheit, was in puncto Radarfallenanzeiger verboten oder erlaubt ist. Gegen das Gesetz verstößt laut ADAC der Einbau von separaten und die in der Navigation oder im Mobiltelefon integrierten Blitzer-Ansager.

In Deutschland können die Warner ordnungsgemäß gekauft werden, allein die Nutzung im Auto ist untersagt. Laut dem Automobilclub würden die Verkäufer dies oftmals verschweigen und manchmal sogar den Eindruck erwecken, dass ein Verbot nicht bestehe. Nicht erlaubt ist auch folgende Vorgehensweise: Während der Fahrt werden via Handy in einer Facebook-Gruppe die Standorte von Radargeräten auf der Strecke abgefragt.

Rechtlich noch nicht eindeutig geklärt sei, wie die Ordnungshüter mit einer Navigation oder einem Mobiltelefon mit unerlaubtem Warner verfahren sollen. Da diese Geräte hauptsächlich einem anderen Zweck dienen, sehe die Polizei derzeit in der Regel von einer Sicherstellung oder Vernichtung ab und ordnet die schnellstmögliche Beseitigung an.
Zu den legalen Warnungen vor Geschwindigkeitsmessstellen gehören die entsprechenden Radiomeldungen, denn sie sind unabhängig vom aktuellen Standort des Empfängers. Rechtens sind auch Warnhandzeichen anderer Verkehrsteilnehmer, sofern damit keine Verkehrsbehinderung oder -ablenkung verbunden ist.

Verboten wiederum ist das übliche Warnen mit der Lichthupe. Der Bußgeldkatalog weist dafür zehn Euro Strafe aus. (mid)

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Frank Mertens
Nach dem Studium hat er in einer Nachrichtenagentur volontiert. Danach war er Sportjournalist und hat drei Olympische Spiele begleitet. Bereits damals interessierten ihn mehr die Hintergründe als das Ergebnis. Seit 2005 berichtet er über die Autobranche.

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