Blick zu Kindern auf Rückbank ist grob fahrlässig

Blick zu Kindern auf Rückbank ist grob fahrlässig
Kinder auf der Rückbank eines Autos. © ACE

Eltern sollten sich während der Fahrt nicht zu ihren Kindern auf der Rückbank umschauen. Das kann im Falle eines Unfalls teuer werden.

Wer mit Kindern auf dem Rücksitz Auto fährt, kennt das: Es ist nicht immer leicht, den Blick permanent nach vorne zu richten. Doch diese Selbstdisziplin muss sein. Denn Umdrehen und den Blick von der Straße abwenden ist gefährlich und kann als grob fahrlässig bewertet werden. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 U 43/19).

Der Fall: Ein Mann war im stockenden Verkehr auf der Autobahn mit einem Mietwagen unterwegs. Nach einem Spurwechsel drehte er sich zu seinem Sohn auf der Rückbank um und übersah ein vor ihm abbremsendes Motorrad. Durch diesen Zusammenprall entstand am Auto ein Schaden von mehr als 10.000 Euro. Aufgrund einer sogenannten Haftungsfreistellung im Mietvertrag wollte der Mann nur seinen Selbstbehalt von 1050 Euro zahlen. Die Vermieterin verlangte allerdings die Hälfte der Schadensumme von ihm.

Blick im Verkehr immer nach vorne

Zu Recht, entschied das Gericht. Denn der Mann habe grob fahrlässig gehandelt. Darum dürfe die Verpflichtung zur Haftungsfreistellung gekürzt werden. Besonders bei stockendem Verkehr müsse man die Fahrzeuge vor einem ständig beobachten, hieß es zur Begründung.

Der Mann hatte für sein Verhalten eine Erklärung parat: So habe er beim Schulterblick während eines Spurwechsels einen Gegenstand in der Hand des Sohnes wahrgenommen. Er dachte, dieser sei gefährlich. Darum habe er sich nach dem Spurwechsel zu dem Achtjährigen umgedreht.

Mangelnde Sorgfalt

Das Gericht ließ die Erklärung des Mannes nicht gelten, um damit die «besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt» zu entschuldigen. Abgesehen davon wäre es wohl besser gewesen, mit dem Sohn zu reden und im Zweifel irgendwo sicher anzuhalten.

So war die Erklärung für den Mann sogar von Nachteil. Da er schon beim Spurwechsel den vermeintlichen Gegenstand wahrgenommen hatte und danach erstmal wieder nach vorn geblickt habe, handelte es sich dem Gericht zufolge auch nicht um ein Augenblicksversagen. (dpa)

Keine Beiträge vorhanden

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein
Bitte geben Sie Ihren Namen ein