Dienstwagen: Der Fiskus kassiert ab

Wer einen Dienstwagen privat nutzt, muss dafür auch Steuern zahlen. Wir haben Hinweise aufgelistet, worauf bei der Nutzung zu achten ist.

Selbständige mit Dienstwagen haben es künftig schwerer, in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen. Bisher konnten sie die so genannte Ein-Prozent-Regelung in Anspruch nehmen. Der Dienstwagen wird dann zum Betriebsvermögen gezählt und pauschal ein Prozent des Listenpreises als Besteuerungsgrundlage herangezogen.

Beschränktes Privileg

Dieses Privileg ist künftig auf Dienstfahrzeuge beschränkt, die zu über 50 Prozent dienstlich genutzt werden. Die Nutzung müssen die Betroffenen dem Finanzamt auch beweisen. Mit dieser Gesetzesänderung will die Bundesregierung verhindern, dass man seinen Dienstwagen steuergünstig übers Geschäft laufen lässt, ihn aber hauptsächlich privat fährt. Denn der Gesetzgeber ging ursprünglich davon aus, dass man seinen Dienstwagen nur bei etwa jeder dritten Fahrt zu privaten Zwecken bewegt.

Die Ein-Prozent-Regelung

Wer seinen Dienstwagen privat nutzt, muss dafür Steuern zahlen, denn er hat einen so genannten geldwerten Vorteil. Bei Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen gestellt bekommen, wird dieser geldwerte Vorteil im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung besteuert. Das geschieht nach der Ein-Prozent-Pauschale. Monatlich muss man ein Prozent des Bruttolistenpreises des Herstellers für die Besteuerung ansetzen. Der Bruttolistenpreis ist die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, und zwar zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs.

Darin enthalten sind auch die Umatzsteuer und die Kosten für Sonderausstattungen wie Klimaanlage oder Navigationssystem. Nicht zum Preis gehören dagegen die Kosten für den Kfz-Brief, Überführung und Zulassung sowie die Kosten für Autotelefon oder Handyvorrichtung. Bei einem Dienstwagen mit einem Preis von 25.000 Euro beispielsweise beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 250 Euro. Dann sind also jährlich 3000 Euro zusätzlich zu versteuern.

Nachweispflicht

Freiberufler, Einzelunternehmer und ähnliche Berufsgruppen können die Ein-Prozent-Pauschale nur weiter in Anspruch nehmen, wenn sie dem Finanzamt lückenlos und glaubhaft belegen, dass ihr Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent dienstlich genutzt wird. Ein Fahrtenbuch ist dabei nicht zwingend erforderlich, dürfte für viele aber die praktikabelste Lösung sein. Kann man das Finanzamt nicht überzeugen, sieht es düster aus. Dann nämlich müssen die Beamten den privaten Anteil der Kilometerleistung schätzen. Der Betroffene zahlt also je nach geschätztem Prozentanteil alle Kosten aus eigener Tasche.

Die Hersteller elektronischer und satellitengestützter Fahrtenbücher reiben sich bereits die Hände. Doch selbst mit elektronischen Fahrtenbüchern im Rücken kann das Finanzamt grundsätzlich monieren, dass bei Software im Nachhinein Manipulationen möglich seien. Die eigentliche Dienstwagenbesteuerung bleibt übrigens unangetastet. Die bezieht sich nämlich auf Fälle, in denen ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen mit dem Einverständnis des Arbeitgebers auch privat fährt. Arbeitnehmer sind dabei nicht wie Selbständige in der Nachweispflicht.

Alternative: Einzelabrechnung

Wer nachweisen kann, dass er seinen Dienstwagen nur für ganz wenige private Fahrten benötigt, braucht auch nur diesen Anteil zu versteuern. Dabei kommt er in der Regel günstiger weg als mit der Ein-Prozent-Pauschale. Dann ist unbedingt ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch nötig. Ob man mit der Regelung oder mit der Einzelabrechnung günstiger fährt, sollte man allerdings vor Beginn des Steuerjahres abschätzen. Ein Wechsel von der Einzelabrechnung zur Ein-Prozent-Regelung ist zwar möglich, einen Wechsel in die andere Richtung dürfte das Finanzamt aber kaum akzeptieren.

Kritik von allen Seiten

Die Änderung bei der Dienstwagenregelung steht im Kreuzfeuer der Kritik. Die mittelständische Wirtschaft sieht vor allem Kleinunternehmer diskriminiert. Der Bund der Steuerzahler beklagt den bürokratischen Aufwand, den die Führung eines Fahrtenbuches bedeute. Mit dem Wegfall der Pauschalbesteuerung müssten die Betroffenen auf die arbeitsintensive Einzelkostenabrechnung umsteigen. „Das steht im krassen Widerspruch zu der dringend erforderlichen Steuervereinfachung“, beklagte der Steuerzahlerpräsident Karl Heinz Däke bereits vor einigen Monaten.

Die Autoindustrie schließlich fürchtet Umsatzeinbußen. Vor allem die heimischen Hersteller sind sauer, denn oft werden deutsche Fabrikate als Dienstwagen genutzt. Die Hersteller vermuten, dass in Zukunft auch an der Ausstattung der Dienstwagen gespart wird, weil diese den Listenpreis des Wagens als Grundlage der Besteuerung in die Höhe treibt. Im Rahmen der Gesetzesänderung wird übrigens auch gleich der Verkauf von gebrauchten Tankquittungen und Belegen verboten. Der Quittungsverkauf - zum Beispiel bei Internetauktionen - kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

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