Kosten für Dienstwagen trägt Arbeitgeber

Trotz Freistellung

Der Dienstwagen kann auch während einer Freistellung vom Arbeitnehmer genutzt werden. Die mit dem Arbeitgeber bestehenden Verabredungen gelten weiterhin.

Steht einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zu, kann er diesen auch nutzen, wenn er freigestellt wurde. Waren ihm auch private Fahrten zugestanden worden, muss der Arbeitgeber weiterhin die Kosten tragen. Auf ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Marburg (Az.: 1 Ca 179/07) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.

Im bisherigen Umfang zu nutzen

In dem Fall waren dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für private Fahrten sowie eine Tankkarte überlassen worden. Der Mann sollte nur die Betriebskosten bei Urlaubsfahrten übernehmen. Nachdem der Arbeitgeber ihn freigestellt hatte, sollte der Arbeitnehmer die Kosten, die mit dem Halten und dem Betrieb des Autos verbunden waren, mittragen. Dies betraf beispielsweise die Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer. Das Gericht gab jedoch dem Angestellten recht. Wurde einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, könne er diesen auch während der Freistellung im bisherigen Umfang nutzen. (dpa/gms)

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