Im Fall eines Autodiebstahls hat der Halter der Versicherung den Kaufpreis anzugeben. Nennt er statt dessen den Listenpreis, verliert er seinen Versicherungsschutz.
Ein Fahrzeughalter, der seiner Versicherung bei einem Autodiebstahl statt des tatsächlich gezahlten Kaufpreises den Listenpreis angibt, verliert den Versicherungsschutz. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.
Nach Auffassung der Richter darf die Versicherung in diesen Fällen von einer vorsätzlichen Täuschung ausgehen und werde daher leistungsfrei (Az.: 5 U 306/05-31).