Doppeltes Vergehen

Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf

So widersprüchlich wie das Handyverbot am Steuer einerseits ist, so tückisch kann es auf der anderen Seite gehandhabt werden. Rechts ran zu fahren, ist deutlich zu wenig.

Ein Autofahrer, der bei laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Fernverkehrsstraße mit seinem Handy telefoniert, ohne eine Freisprechanlage zu benutzen, kann wegen zweier Verkehrsvergehen zu einer Bußgeldzahlung verurteilt werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand einen Mann im doppelten Sinne für schuldig (Az.: 2 Ss OWi 84/08 - OWi 39/08 III).

Der Sinn des Handy-Verbotes

Zum einen habe er das Halteverbot auf dem Standstreifen missachtet, weil er nicht in einer Notsituation gewesen sei. Zum anderen hätte er auch im Stand noch am «fließenden Verkehr» teilgenommen und telefoniert. Sinn des Verbots, «frei» per Handy zu telefonieren, sei es, «dass ein Autofahrer bei der Teilnahme am fließenden Verkehr beide Hände am Lenkrad» halte, «um sie für die Bewältigung der Fahraufgaben frei zu haben». (AG)

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