BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern

Käufer von Gebrauchtwagen genießen auch dann Garantieschutz, wenn sie Wartungstermine versäumen. Der Bundesgerichtshof erklärte eine entsprechende Vertragsklausel für unwirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Gebrauchtwagenkäufern vor einem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt. In einem Urteil vom Mittwoch erklärte das Karlsruher Gericht eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der ein Garantieanspruch für Mängel an dem Fahrzeug entfallen sollte, wenn der Käufer bestimmte Inspektionsintervalle nicht einhält. Eine solche Bestimmung benachteiligt den Käufer laut BGH unangemessen, weil er nach deren Wortlaut auch dann leer ausgehen soll, wenn der Mangel nichts mit der versäumten Wartung zu tun hat. (Az: VIII ZR 251/06 vom 17. Oktober 2007)

Im konkreten Fall ging es um einen viereinhalb Jahre alten Geländewagen, der beim Verkauf im Juni 2003 rund 71.000 Kilometer gelaufen war. Als acht Monate später ein Schaden an der Kurbelwelle auftrat, zeigte der Tacho fast 87.000 Kilometer. Die im Vertrag nach 15.000 Kilometern vorgesehene Inspektion hätte damit schon genau 827 Kilometer früher vorgenommen werden müssen. Ob dies jedoch zu dem Kurbelwellenschaden geführt hatte, blieb ungeklärt. Das Unternehmen, mit dem der Käufer die Reparaturkostenversicherung abgeschlossen hatte, wollte nicht zahlen, weil Garantieleistungen laut Vertrag von der Einhaltung der Inspektionsintervalle abhingen.

Garantieausschluss komplett unwirksam

Der BGH dagegen erklärte den Garantieausschluss für komplett unwirksam, wie schon zuvor das Landgericht im bayerischen Ansbach. Die Versicherung hatte geltend gemacht, es drohten zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen über die Frage, ob der versäumte Wartungstermin die Ursache für den Mangel sei. Ein Einwand, der den BGH nicht überzeugte: Der Versicherung sei es nicht verwehrt, dem Kunden die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die zu späte Wartung nichts mit dem Schaden zu tun habe.

Verbraucher haben beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Autohändler auch ohne vertragliche Garantie einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Der Händler haftet für Fehler mindestens ein Jahr lang, eine Bestimmung, die nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden kann. Vertragliche Gebrauchtwagengarantien bieten den Kunden aber unter Umständen eine zusätzliche Absicherung und eine erleichterte Durchsetzbarkeit. (dpa)

Keine Beiträge vorhanden