Mieter muss auf Winterreifen achten

Urteil des Oberlandesgerichtes Köln

Bei Mietwagen muss der Mieter auf die richtige Reifenwahl achten – zumindest außerhalb des kalendarischen Winters. Bei einem Unfall mit Sommerreifen ist der Autovermieter aus dem Schneider.

Ein Autovermieter muss den Ausleiher nicht explizit auf die Sommerreifen eines Mietwagens hinweisen. Zumindest nicht dann, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten und kein kalendarischer Winter war. Baut der Mieter mit dem Leihwagen später einen Unfall, weil er ohne Winterreifen unterwegs gewesen ist, haftet er gegenüber dem Vermieter für den entstandenen Schaden. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 19 U 151/11) macht der ADAC aufmerksam.

Mieter selbst verpflichtet

In dem Fall hatte der Mieter den Schadenersatz verweigert. Er sei nur wegen der Sommerreifen von der Straße abgekommen, der Vermieter habe ihn nicht auf die Bereifung hingewiesen.

Das Gericht sah jedoch den Mieter in der Pflicht, der den Wagen außerhalb der Winterzeit gemietet hatte. Er sei selbst verpflichtet, auf die richtigen Reifen zu achten. Dass der Wagen mit Sommerreifen ausgestattet war, habe außerdem im Mietvertrag und in der Fahrzeugreservierung gestanden. Das sei keine «überraschende» Klausel. Der Mieter müsse den Schaden bezahlen. (dpa/tmn)

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Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

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