Winter-Tipp: Augen auf bei Eis und Schnee

Winter-Tipp: Augen auf bei Eis und Schnee
Vorsicht bei Schnee: Nicht jede Straße muss von der Kommune gleich geräumt werden.

So schön der Winter sein mag: Autofahrer haben meist ihre liebe Not. Unfälle sind da schnell passiert – und man sieht sich vor Gericht.

Zu den häufigsten Gründen für Rechtsstreitigkeiten zählt die Räumpflicht. Grundsätzlich muss die Kommune öffentliche Straßen sicher halten, aber Straßenmeistereien und Winterdienst können bei Schnee und Eis nicht überall gleichzeitig im Einsatz sein. Wenig befahrene Straßen kommen daher erst später dran, wenn überhaupt. Wenn es dort kracht, haftet die Gemeinde nicht automatisch mit, entschied etwa das Amtsgericht Coburg (AZ: 22 O 729/11).

Blind auf freie und sichere Straßen verlassen darf man sich auch auf Privatgrund nicht. So gestand das Oberlandesgericht Hamm einer auf Blitzeis in einer SB-Waschbox ausgerutschen Autofahrerin keinen Schadenersatz zu. Die Gefahr durch überfrierendes Waschwasser liege im Winter auf der Hand, urteilte das Gericht (Az. 9 U 171/14). Der Betreiber habe die Kunden auf diese Umstände nicht extra hinweisen müssen. In der Regel schließen Waschstraßen und -anlagen allerdings bei Frost vorsichtshalber – um genau solche Unfälle zu verhindern.

Beim Parken im Schnee sollten Autofahrer ihr Fahrzeug nicht unbedingt vor einem Haus mit Satteldach abstellen. Denn für Schäden durch eine Dachlawine ist der unvorsichtig Parkende im Zweifel selbst verantwortlich. Im schneereicheren Süden der Republik ist es ausreichend, wenn der Hausbesitzer eines der üblichen Schneefanggitter angebracht hat, entschied das Amtsgericht München (Az.: 274 C 32118/13). Weitere Maßnahmen muss er nicht ergreifen. In weniger schneereichen Gebieten müssen Hausbesitzer noch nicht einmal Gitter anbringen. Das gilt laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch dann, wenn mehrere schneereiche Winter aufeinander gefolgt sind (Az.: i 24 U 217/11).

Sommerreifen können Versicherungsschutz kosten

Wer bei Eis und Schnee mit Sommerreifen unterwegs ist, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen. Kommt es zu einem Unfall, kann falsche die Bereifung auch den Versicherungsschutz kosten. So blieb ein Autofahrer auf seinem Schaden sitzen, nachdem er mit seinen Sommerreifen im Winter bergab ins Rutschen geraten war. Auch die von ihm zuvor aufgezogenen Schneeketten änderten an der Bewertung des Oberlandesgerichts Frankfurt nichts. (Az.: 3 U 186/02).

Bei heftigen Schneefällen können auch Verkehrszeichen komplett unter einer weißen Schicht verschwinden. Ist Schild aufgrund der Witterungsbedingungen nicht mehr erkennbar, bleibt es für den Autofahrer unverbindlich, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az.: III-3 RBs 336/09). Das bedeutet allerdings keinen Freibrief.

Zwar wird von einem ortsunkundigen Fahrer nicht verlangt, auszusteigen, um etwa ein verschneites Tempolimit-Schild Vorgaben zu überprüfen, aber von ortskundigen Fahrern wird durchaus erwartet, sich an die dort notierten Limits zu halten. Schilder, die an ihrer charakteristischen Form zu erkennen sind, müssen zudem auch im zugeschneiten Zustand beachtet werden. Beispiele sind das achteckige „Stopp“-Schild oder das auf der Spitze stehende Dreieck für „Vorfahrt achten“. (SP-X)

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