VW scheitert vorerst vor Bundesverfassungsgericht

Wegen Einsatz eines Sonderprüfers

VW scheitert vorerst vor Bundesverfassungsgericht
Die Zentrale von Volkswagen in Wolfsburg. © dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag von Volkswagen vorerst abgelehnt, mit dem der Autobauer den Einsatz eines Sonderprüfers verhindern wollte. Das Gericht sah keine Dringlichkeit.

Volkswagen ist vor dem Bundesverfassungsgericht vorerst mit dem Versuch gescheitert, den Einsatz eines Sonderprüfers in der Abgasaffäre zu verhindern. Das Gericht in Karlsruhe lehnte einen entsprechenden Antrag des Autokonzerns ab, wie aus einer Mitteilung vom Freitag hervorgeht. VW hatte verhindern wollen, dass der gerichtlich eingesetzte Sonderprüfer tätig wird, solange in Karlsruhe noch über eine Verfassungsbeschwerde des Autobauers gegen den grundsätzlichen Einsatz dieses Kontrolleurs entschieden wird.

Bundesverfassungsgericht sieht keine Dringlichkeit

Dies lehnte das Gericht nun ab, weil der Antrag unzulässig sei. VW habe unter anderem die «Dringlichkeit einer sofortigen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt», heißt es in der Begründung. Die Beschwerde ist aber weiterhin anhängig.

Beantragt worden war die Sonderprüfung von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Die Aktionärsvertreter erhoffen sich Antworten zu den Fragen, ob Vorstand und Aufsichtsrat bei VW in Verbindung mit den Software-Manipulationen rechtliche Pflichten verletzt und wann sie von den Vorgängen erfahren haben. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte dem Einsatz eines Sonderprüfers in November stattgegeben. Nach dem Bekanntwerden des VW-Antrages hatte DSW-Vizepräsident Klaus Nieding den Autobauer kritisiert.  Volkswagen versuche, sich «mit Zähnen und Klauen» gegen Transparenz im Dieselskandal zu wehren, so Nieding.

Bei seiner Beschwerde hatte VW nach Informationen von «Süddeutscher Zeitung», NDR und WDR geltend gemacht, dass die OLG-Entscheidung den Konzern in seinen Grundrechten verletzt habe. (dpa)

Keine Beiträge vorhanden

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein
Bitte geben Sie Ihren Namen ein