VW stellt 50.000 Geschädigten Schadenersatz in Aussicht

Diesel-Skandal

VW stellt 50.000 Geschädigten Schadenersatz in Aussicht
Das Markenlogo von VW prankt auf dem Verwaltungsgebäude des Autobauers in Wolfsburg. © dpa

50.000 Geschädigte im Dieselskandal können hoffen: Der VW-Konzern stellt ihnen Schadenersatz in Aussicht.

Nach den jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Abgasskandal laufen mit mehr als der Hälfte dieser Einzelkläger über Anwaltskanzleien bereits Gespräche über ein entsprechendes Vergleichsangebot, wie die Deutsche Presse-Agentur aus dem Unternehmen erfuhr.

Davon seien die Verhandlungen in etwa 7000 Fällen inzwischen mit den Geschädigten erfolgreich beendet worden.

Individuell berechnete Einzelzahlungen

Es soll Einmalzahlungen für Geschädigte geben, die jeweils individuell berechnet werden. Wer das Geld annimmt, kann auch das Auto behalten. Die Alternative ist, das Urteil im eigenen Verfahren abzuwarten, bei dem sich die Richter an der BGH-Auslegung orientieren dürften. Dann können Kläger unter Umständen den Kaufpreis abzüglich eines Betrags für die Nutzung des Fahrzeugs erhalten – sie müssen den Wagen im Rahmen dieser „Rückabwicklung“ jedoch an Volkswagen zurückgeben.

Der Konzern peilt damit die Entschädigung der Mehrzahl der ungefähr 60.000 übrigen Dieselfahrer an, die außerhalb der Musterklage von Verbraucherschützern eigene Prozesse eingeleitet hatten und deren Verfahren vor deutschen Gerichten noch anhängig sind. Die meisten der als anspruchsberechtigt eingestuften Fälle will der Autobauer nun bis zum Jahresende mit Hilfe der neuen Vergleichsangebote vom Tisch haben. Es wird mit einer Annahmequote von 75 Prozent gerechnet.

Keine Matrix für Entschädigungssummen

Anders als bei der Musterfeststellungsklage gibt es wegen der Vielfalt der Konstellationen keine einheitliche „Auszahlungsmatrix“ für Geschädigte, aus der sich vorab definierte Entschädigungssummen für jedes Automodell und -alter ergeben. Es geht um Einzelregelungen.

Dabei kommt es ebenfalls etwa auf die Nutzungsdauer und das Alter an.
In dem Sammelverfahren hatten der Konzern und der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) nach reichlich Streit einen außergerichtlichen Vergleich erzielt. Demnach bekommen die teilnehmenden Dieselkunden je nach Fahrzeug zwischen 1350 und 6257 Euro. Zu mehr als 95 Prozent ist die Abwicklung der hierbei angenommenen Vergleiche mittlerweile abgeschlossen. Insgesamt hatte Volkswagen bei gut 265 000 Klagen Ansprüche als berechtigt erachtet.

Urteil zugunsten der Kläger

Etliche Autofahrer, die sich wegen gefälschter Abgaswerte in der Dieselaffäre vom Unternehmen geprellt sahen, zogen allerdings selbst vor Gericht – oft in Erwartung höherer Entschädigungen. Nach Tausenden Verfahren vor Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten gelangte der erste solche Fall im Mai zur Verhandlung an den BGH.

Die obersten Zivilrichter entschieden hier in weiten Teilen zugunsten des Klägers, setzten aber auch Leitplanken für ähnlich gelagerte Fälle. VW kündigte an, in einem Großteil der offenen Verfahren auf die Kunden zugehen zu wollen. Im Juli folgten weitere BGH-Urteile mit weiteren groben Linien etwa zu Themen wie dem Kaufzeitpunkt – keine Aussichten für Kläger bei Erwerb des Autos erst nach Bekanntwerden von „Dieselgate“ – oder Deliktzinsen, die skeptisch gesehen wurden.

Frage der Verjährung

Die Frage der Verjährung von Ansprüchen ließ aber auch der BGH relativ offen. VW ist grundsätzlich der Ansicht, dass diese Ende 2018, allerspätestens Ende 2019 greift – weitere Klagen jetzt also kaum Erfolgschancen haben. Mehrere Oberlandesgerichte hätten dies bestätigt. „Die Verjährungsfrist beträgt im Deliktsrecht regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen.“ Es sei „anzunehmen, dass Kläger bereits 2015 Kenntnis von der Dieselthematik und der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs hatten“.

Doch auch solche Auslegungen können unterschiedlich ausfallen. So verzichtete VW in einem Prozess vor dem Landgericht Kiel auf die sogenannte Verjährungseinrede und zeigte sich auch hier zu einem möglichen Vergleich bereit. Dies habe allerdings Kulanzgründe – man habe schließlich angekündigt, sich gegenüber den verbliebenen Klägern nach entsprechender Prüfung gütlich zu zeigen. „Daraus ist nicht abzuleiten, dass das in anderen Fällen automatisch auch so ist.“ (dpa)

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