Versicherung über Verleihen des Autos informieren

Versicherung über Verleihen des Autos informieren
Verkehr am Brandenburger Tore in Berlin. © dpa

Nicht nur in Zeiten der Coronakrise kommt es vor, dass man sein Auto an Freunde und Bekannte verleiht. Macht man das indes regelmäßig, sollte die Versicherung informiert werden.

Wer dies versäumt, kann ansonsten böse Überraschungen erleben. Wenn sich die Enkel in Zeiten der Corona-Krise Omas Auto einmal für den Großeinkauf ausleihen, ist das nett. Und wenn es ein Ausnahmefall bleibt, muss man das auch nicht seiner Versicherung mitteilen.

Wenn aber Autohalter ihr Fahrzeug plötzlich regelmäßig an jemanden verleihen, der nicht als berechtigter Fahrer im Vertrag steht, sollte die Versicherung das wissen. So eine Meldung sei auch jederzeit möglich, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit.

Ärger im Schadenfall

Wer das nicht tut, riskiert im Schadenfall Ärger mit seiner Versicherung. Zwar greift der Schutz der Kfz-Haftpflicht auch dann, wenn der Versicherte vertragliche Pflichten verletzt. Der anderen zugefügte Schaden wird also bezahlt. Doch kann das Unternehmen Versicherte später mit in der Regel mit bis zu 5000 Euro in Regress nehmen, so der GDV.

Derjenige, der über eine Vollkaskoversicherung verfügt, muss bei solchen Pflichtverletzungen damit rechnen, dass dieser Versicherungsschutz vollständig erlischt oder die Leistung gekürzt wird. Das sei eben auch der Fall, wenn beispielsweise Fahrzeughalter die geänderte Verwendung nicht mitgeteilt haben, so eine GDV-Sprecherin.

Beitragsrabatt bei alleiniger Nutzung

Hintergrund für dieses Vorgehen: Versicherungsnehmer bekommen von der Versicherung dafür, dass sie als alleinige Fahrer eingetragen sind, in der Regel einen Rabatt. Ändere sich durch den erweiterten Fahrerkreis das Risiko, könne der Versicherer den Beitrag neu berechnen.

Auch junge Fahrerinnen und Fahrer unter 25 Jahren und Fahranfänger können als berechtigte Fahrer im Versicherungsvertrag eingetragen. Sie können wiederum aber auch aus diesem ausgeschlossen werden. Ist nur der Halter selbst als Fahrer eingetragen, darf grundsätzlich auch kein anderer das Auto fahren – oder eben nur in Ausnahmefällen, so der GDV. (dpa)

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