Nach einem Unfall mit anschließender Flucht muss die eigene Kfz-Versicherung zunächst einmal für den Schaden aufkommen. Anschließend kann sie das Geld jedoch teilweise oder ganz von dem Unfallverursacher zurückverlangen.
Wer einen Verkehrsunfall verursacht, muss unter Umständen den entstandenen Schaden mitfinanzieren. Je nach Schwere des eigenen Fehlverhaltens, muss er sogar den gesamten Schaden selbst bezahlen, das hat jetzt das Landgericht Düsseldorf entschieden. Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer in Düsseldorf einen Verkehrsunfall verursacht und anschließend Unfallflucht begangen. Da Zeugen ihn beobachtet hatten, konnte er jedoch kurz darauf ermittelt werden und seine Versicherung wurde für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen. Anschließend verlangte diese das Geld von dem Unfallfahrer zurück - zu Recht, wie das Landgericht Düsseldorf ausführt.
Gesetzliche Regelungen greifen
Zwar besteht rechtlich zunächst ein Anspruch gegen die Versicherung auf Erstattung des entstandenen Schadens. Die Versicherung kann und darf aber nach den rechtlichen Regelungen des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von dem Versicherten die Erstattung des gezahlten Schadenersatzes verlangen. Nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in den Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass der Versicherte nach einem Unfall die Unfallstelle nicht verlassen darf.
Hierdurch sollen auch zugunsten der Versicherung Feststellungen ermöglicht werden, ob der versicherte Fahrer allein für den Unfall verantwortlich ist oder die Versicherung wegen Mitverschuldens des Unfallgegners möglicherweise nicht oder viel weniger Schadenersatz leisten muss. Diese Wartepflicht stellen die Richter als eine "elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht" dar (LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2010// 20 S 7/10// ZfS 2010, 573//). (mid)