Wer nach einem Unfall wegen eines Lieferproblemen bei Ersatzteilen länger als erwartet auf die Reparatur warten muss, der muss nicht für die Zusatzkosten des Ersatzwagens aufkommen. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor.
Danach muss ein Unfallgeschädigter nicht selbst auf Ersatzteilsuche gehen, wenn seine Werkstatt unter Lieferschwierigkeiten leidet. Die Zusatzkosten durch den verlängerten Nutzungsausfall muss der Unfallverursacher tragen, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat.
In dem verhandelten Fall hatte sich die Reparatur eines bei einem Unfall beschädigten Wagens verzögert, da der – besonders preiswerten – Werkstatt ein bestimmtes Ersatzteil für den Airbag nicht zur Verfügung stand.
Ersatzwagen in Zwischenzeit genutzt
Der Unfallgeschädigte nutzte in der Zeit – in dem sein noch zur Reparatur befindliches Auto in der Werkstatt stand – einen Ersatzwagen. Doch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wollte dafür die anfallenden Kosten nicht übernehmen.
Nach Auffassung der Versicherung hätte der Geschädigte eine andere, in diesem Fall fähigere Werkstatt beauftragen müssen. Da man keine Einigung erzielen konnte, landete die Sache vor Gericht.
OLG gab Geschädigtem Recht
Nachdem das Landgericht zunächst der Versicherung Recht gegeben hatte, urteilte das Oberlandesgericht im Sinne des Unfallgeschädigten. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, selbständig bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen.
Für ihn habe kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass die Lieferschwierigkeiten auf die beauftragte Werkstatt beschränkt sein könnte. Allein der Umstand, dass sich die Werkstatt auf kostengünstige Reparaturen spezialisiert hat, lege eine solche Annahme nicht automatisch nahe. (Az.: 1 U 77/20)