Ehe man den Kopf verliert

Ratgeber am Unfallort

Bei einer Karambolage ist nicht immer gleich, die Polizei an den Unfallort zu bitten. Wie man sich im Fall des Falles richtig verhält, verraten an dieser Stelle einige Experten.

Wird im Stadtverkehr durch mangelnde Aufmerksamkeit beim Bremsen oder Spurwechsel ein anderes Auto touchiert, taucht als erstes diese Frage auf: Wohin mit den Autos? Was bei einem kleinen Unfall wirklich zu tun ist, erklärt Sven Rademacher, Sprecher des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) in Bonn: «Wenn die Fahrzeuge noch fahrtüchtig sind, sollten sie unverzüglich von der Fahrbahn entfernt werden.» Die Polizei kann zwar auch bei leichten Karambolagen informiert werden, nötig ist das aber nicht. «Bei reinen Blechschäden muss die Polizei nicht geholt werden», erklärt Stephan Schweda, Sprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin.

Die Polizei kann auf sich warten lassen

Das gilt vor allem bei den häufigen Kleinunfällen mit sogenannten Bagatellschäden, bestätigt Hannelore Herlan von der Deutschen Verkehrswacht (DVW) in Bonn: «Auch die Polizei plädiert dafür, nicht jeden kleinen Schaden direkt dort zu melden.» Demnach landen gerade Unfälle mit Schäden zwischen 1.000 und 1.500 Euro ganz hinten auf der Einsatzliste, die Beteiligten müssten auf die Ordnungshüter also eine ganze Weile warten. «Außerdem macht die Polizei in solchen Fällen keine Beweissicherung», so DVW-Sprecherin Herlan. Und gerade darauf käme es im Zweifelsfall an.

Fotos von der Unfallstelle

Zunächst sollte die Unfallstelle fotografieren, danach wichtige Daten aufgenommen werden. «Dazu gehören zum Beispiel die Anschriften der Beteiligten oder auch die Telefonnummern», sagt Stephan Schweda. Ebenfalls wichtig sind Angaben zur gegnerischen Versicherung - liegen die nicht vor, sollte zumindest das Fahrzeugkennzeichen notiert werden. Mit einem Eingeständnis der der Unfallschuld sollten sich die Beteiligten hingegen vorerst möglichst zurückhalten. «Dem Versicherer ist das heute eigentlich egal», so Stephan Schweda. Wenn aber ein Beteiligter seine Schuld eingesteht und die Versicherung zu dem Schluss kommt, dass nur eine Teilschuld besteht, kann es ärgerlich werden. Wird zum Beispiel ein Schuldverhältnis von 50 zu 50 ermittelt, zahlt die Versicherung auch nur den entsprechenden Anteil. Der Unfallgegner kann laut Schweda aber unter Umständen auf zivilrechtlichem Weg versuchen, die Restsumme von demjenigen einzuklagen, der ursprünglich seine Alleinschuld eingestanden hat.

Den Eindruck einer Unfallflucht vermeiden

Unfallort nicht vorzeitig verlassen Foto: dpa

Etwas undurchsichtig ist die Situation auch, wenn ein geparktes Fahrzeug gerammt wird, dessen Halter sich nicht in der Nähe befindet. Hier reicht es nicht aus, nur einen Zettel mit der eigenen Anschrift an den Scheibenwischer zu klemmen - so etwas kann als Unfallflucht gewertet werden. Das Problem: «Die Straßenverkehrsordnung sagt nur aus, dass man eine den Umständen angemessene Zeit warten muss», so Sven Rademacher. In Gerichtsurteilen sei aber von Zeiten zwischen 30 Minuten oder auch mal mehreren Stunden die Rede. «Im Zweifelsfall sollte man mindestens 30 Minuten warten und dann seine persönlichen Daten hinterlassen.» Ratsam kann es auch sein, einen Anwalt seines Vertrauens zu informieren oder die Polizei zu benachrichtigen. Informiert werden muss nach einem Unfall natürlich auch die Versicherung - und zwar laut Stephan Schweda «unverzüglich». Was allerdings bedeutet, dass die Beteiligten sich nicht sofort dort melden müssen - binnen einer Woche sollte es aber schon geschehen.

Weiter Infos

Gut zu wissen: Im Idealfall haben Autofahrer die Kontaktdaten ihrer Versicherung immer parat. Es ist aber auch hilfreich, sich zwei Rufnummer zu merken. So ist der Zentralruf der Autoversicherer unter 0180/25 026 zu erreichen. Außerdem gibt es die mobile Notrufnummer 0800 NOTFON D (0800/66 83 663). (dpa/AG)

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