Teilkasko muss bei Vandalismus nicht zahlen

Der Bundesgerichtshof hatte über die Klage eines Autobesitzers zu entscheiden, dessen Wagen aufgebrochen und demoliert worden war. Ersetzt bekommt er nur einen Teil des Schadens.

Eine Teilkasko-Versicherung muss nicht für Schäden haften, die durch Vandalismus entstanden sind. Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Nur Diebstahlsschäden werden ersetzt

Wie die Zeitschrift «BGH-Report» berichtet, kamen die Richter zu der Auffassung, die Teilkasko müsse nur solche Schäden abdecken, die mit einem Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugzubehör zusammenhängen (Az.: IV ZR 212/05).

Das Gericht wies mit dem Urteil eine Klage ab, die der Besitzer eines Cabrios gegen seine Kfz-Versicherung eingereicht hatte. Unbekannte hatten an dessen Auto die Fenster eingeschlagen und unter anderem einen CD-MP3-Spieler gestohlen. Außerdem beschädigten sie mutwillig die Karosserie und das Verdeck des Wagens.

Nach Ansicht des BGH muss die Versicherung nur für die Glasschäden und den gestohlenen CD-Player aufkommen. Die übrigen Schäden stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Diebstahl - sie seien als Folge von Vandalismus nicht von der Teilkaskoversicherung abgedeckt.

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