Der Bundesgerichtshof hatte über die Klage eines Autobesitzers zu entscheiden, dessen Wagen aufgebrochen und demoliert worden war. Ersetzt bekommt er nur einen Teil des Schadens.
Eine Teilkasko-Versicherung muss nicht für Schäden haften, die durch Vandalismus entstanden sind. Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Nur Diebstahlsschäden werden ersetzt
Wie die Zeitschrift «BGH-Report» berichtet, kamen die Richter zu der Auffassung, die Teilkasko müsse nur solche Schäden abdecken, die mit einem Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugzubehör zusammenhängen (Az.: IV ZR 212/05).
Das Gericht wies mit dem Urteil eine Klage ab, die der Besitzer eines Cabrios gegen seine Kfz-Versicherung eingereicht hatte. Unbekannte hatten an dessen Auto die Fenster eingeschlagen und unter anderem einen CD-MP3-Spieler gestohlen. Außerdem beschädigten sie mutwillig die Karosserie und das Verdeck des Wagens.
Nach Ansicht des BGH muss die Versicherung nur für die Glasschäden und den gestohlenen CD-Player aufkommen. Die übrigen Schäden stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Diebstahl - sie seien als Folge von Vandalismus nicht von der Teilkaskoversicherung abgedeckt.