Versicherungen müssen innerhalb von zwei Wochen für festgestellte Sturmschäden aufkommen. Doch auch die Versicherten stehen in der Pflicht.
Sturmschäden sollten Betroffene unverzüglich der zuständigen Versicherung melden. Am besten sei es, zunächst bei der Versicherung anzurufen, sagte Stephan Schweda vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin am Freitag dem dpa/gms-Themendienst. «Dann fragen Sie, welche Unterlagen die Versicherung zur Schadensregulierung benötigt.» Für Schäden im Haus sei die Hausratsversicherung und für Schäden am Haus die Gebäudeversicherung zuständig. Wurde das Auto durch den Sturm beziehungsweise durch herumfliegende Gegenstände beschädigt, müsse sich Fahrzeughalter bei seiner Kasko-Versicherung melden.
Gelassen bleiben
Grundsätzlich gilt laut Schweda, dass der Versicherte für eine Begrenzung des Schadens sorgen muss. «Wenn es zum Beispiel durch ein kaputtes Dach regnet, sollte eine Plane zum Abdichten verwendet werden.» Die Versicherung muss laut Schweda die Möglichkeit haben, Schäden beziehungsweise beschädigte Gegenstände begutachten zu können. Die vom Regen durchnässte Couch etwa sollte daher nicht gleich beim Sperrmüll entsorgt werden.
Pkw-Besitzer mit einer Teil- oder Vollkaskoversicherung können bei Sturmschäden am Fahrzeug relativ gelassen bleiben. Verursacht ein Sturm ab Windstärke 8 direkt einen Schaden am Fahrzeug oder wird der Wagen durch herumfliegende Gegenstände beschädigt, zahlt die Versicherung, teilt der Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart mit. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibe trotz Inanspruchnahme der Kaskoversicherung erhalten. Teilkaskoschäden werden laut dem ACE mit der in der Police vereinbarten Selbstbeteiligung verrechnet. (dpa)
