Fußgänger müssen auf Grün warten

Überquert ein Fußgänger die Ampel bei rot, muss ein Autofahrer bei einem Unfall keinen Schadenersatz zahlen. Vor Gericht wird ein solches Verhalten als grob fahrlässig gewertet.

Ein Passant, der bei roter Fußgängerampel eine mehrspurige Straße überquert, hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil. Denn der Fußgänger handele in diesem Fall grob fahrlässig, so dass ein beteiligter Autofahrer nicht haften müsse (Az.: 12 U 1184/04 - Urteil vom 11. 12. 2006).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Fußgängers ab. Der Kläger hatte bei roter Fußgängerampel eine mehrspurige Straße überquert. Er macht geltend, herankommende Fahrzeugen hätten schon abgebremst, so dass er gedacht habe, die Signalanlage springe gleich auf «grün». Er wurde von einem Auto erfasst und verletzt. Vom Fahrer verlangte er daraufhin zumindest die Hälfte seines Schadens.

Nach dem OLG-Spruch geht der Kläger allerdings leer aus. Die Koblenzer Richter betonten, selbst wenn die Angaben des Klägers zuträfen, hätte er nicht einfach die mehrspurige Fahrbahn betreten dürfen, sondern auf das Umspringen der Ampelanzeige warten sollen. (dpa)


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