Besondere Sorgfalt bei Autos mit Saisonkennzeichen

Autos mit Saisonkennzeichen dürfen in der kalten Jahreszeit nicht auf öffentlichen Stellen den Winter verbringen. Selbst kurze Fahrten sind nur mit besonderer Genehmigung erlaubt.

Fahrzeuge mit einem Saisonkennzeichen müssen auf privaten Grundstücken «überwintern». Sie in der zulassungsfreien Zeit auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen oder in Parkhäusern abzustellen, ist nach Angaben des TÜV Rheinland in Köln verboten.

Wer erwischt wird, riskiere 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Eine Fahrt im Saisonfahrzeug während der zulassungsfreien Zeit wird mit 50 Euro Bußgeld bestraft. Bei einem Unfall drohen laut TÜV zudem straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen. Auch Probefahrten und Fahrten zur Werkstatt seien nur mit einem Kurzzeitkennzeichen erlaubt.

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