Neuwagen nur noch mit Tagfahrlicht

Tagfahrlicht

Da die neue, ab 7. Februar geltende Tagfahrleuchtenpflicht nur für Neuwagen gilt, ist der Autofahrer nicht im Zugzwang. Wer allerdings daran denkt, seinen Gebrauchten nachzurüsten, muss einiges beachten.

Die neue Tagfahrleuchtenpflicht, die in den kommenden Tagen in Kraft tritt, gilt nur für neue Pkw, die erstmals zum Händler rollen. Demnach müssen sich weder Fahrzeughalter noch Neuwagenkäufer Gedanken über eine Nachrüstung machen. Wer aus Sicherheitsgründen dennoch Hand an die eigene Lichtanlage legen möchte, sollte sich an ein paar Regeln halten.

Verbindliche Prüfzeichen

So muss der Abstand der Leuchten vom Boden zwischen 250 Millimeter und 1.500 Millimeter betragen. Die bisherige EU-Richtlinie, nach der der Außenrand der Leuchtfläche maximal 400 Millimeter vom Außenrand des Fahrzeugs entfernt sein muss, wurde kürzlich ersatzlos gestrichen. Der Nachrüstsatz sollte über die erforderlichen Prüfzeichen verfügen, andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug. Ein Eintrag der Nachrüstung in die Fahrzeugpapiere ist laut TÜV Süd nicht verpflichtend. Dennoch sollte man nur dann das Tagfahrlicht selbst einbauen, wenn man sich damit auskennt.

Hinweise beachten

Universelle Einbausätze sind oftmals ausschließlich als Tagfahrlicht und nicht als Positionslicht zugelassen. Dann dürfen sie nicht zusammen mit dem Hauptscheinwerfer eingeschaltet werden. Auch sollte vor dem Kauf geprüft werden, ob Bauform und Bautiefe zum jeweiligen Fahrzeug passen. (mid)

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Frank Mertens
Nach dem Studium hat er in einer Nachrichtenagentur volontiert. Danach war er Sportjournalist und hat drei Olympische Spiele begleitet. Bereits damals interessierten ihn mehr die Hintergründe als das Ergebnis. Seit 2005 berichtet er über die Autobranche.

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