Mit einem Kurzstrecken untauglichen Dieselfahrzeug muss der Fahrzeugkunde nicht so ohne weiteres leben. Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart stärkt die Position des Endkunden.
Der Neuwagen mit Dieselmotor schaltete immer wieder auf «Notlauf», weil der Rußpartikelfilter verstopft war. Nach 14 unfreiwilligen Aufenthalten in der Werkstatt wollte der genervte Besitzer sein Geld zurück. Das Gericht gab ihm Recht. Störungen im Fahrzeugbetrieb, die auf die Verstopfung des Rußpartikelfilters zurückzuführen sind, stellen einen Mangel am Fahrzeug dar. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem vom ADAC veröffentlichten Urteil vom 4. Juni.2008 (Az. 3 U 236/07).
Störungen auf der Kurzstrecke
Die Störungen waren durch den häufigen Kurzstreckenbetrieb aufgetreten. Dabei wird die für das Freibrennen erforderliche Temperatur nicht erreicht. Der Filter setzt sich zu. Der Hersteller schreibt daher in seiner Bedienungsanleitung vor, von Zeit zu Zeit eine sogenannte Regenerationsfahrt mit flottem Tempo auf der Autobahn vorzunehmen. Weil der Käufer diese Regenerationsfahrten nicht durchgeführt hatte, lehnte der Verkäufer eine Haftung ab.
Kunden vorher informieren
Das OLG Stuttgart entschied jedoch zugunsten des Käufers, da sich der Pkw nach Ansicht der Richter nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer eines Dieselfahrzeuges üblicherweise erwarten darf. Zwar entspreche das vom Käufer erworbene Fahrzeug dem Stand der Technik, denn es bestünden nach Ansicht der Richter keine Zweifel daran, dass Dieselfahrzeuge generell für den Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Der durchschnittlich informierte Verbraucher muss bei seiner Kaufentscheidung nicht damit rechnen, dass sie technischen unterliegen.
Wird der Käufer vor Vertragsschluss nicht über die mangelnde Kurzstreckentauglichkeit aufgeklärt, so kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, dass sich diese Tatsache aus der Betriebsanleitung ergibt. Denn diese erhält der Käufer bei Übergabe des Fahrzeuges. Die Aufklärung erfolgt damit zu spät, denn zu diesem Zeitpunkt hat der Käufer nicht mehr die Wahl, vom Kauf Abstand zu nehmen, sondern ist bereits an den Vertrag gebunden. (AG)



