Vorsicht beim Anfahren

Urteil des Kammergerichtes Berliner

Linksabbiegen und Anfahren sind besondere Verkehrssituationen, die ungeteilte Aufmerksamkeit verlangen. Im Falle eines Unfalls ist man vor Gericht daher schnell mit im Boot, wenn es um die Schuldfrage geht.

Stößt ein Autofahrer, der links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen will, mit einem Taxi auf der Gegenfahrbahn zusammen, das von dem unmittelbar hinter der Einfahrt befindlichen Taxi-Stand anfährt, so ist der gemeinsame Schaden 50:50 aufzuteilen. Das Kammergericht Berlin urteilte (Az.: 12 U 27/07), dass sowohl beim Linksabbiegen als auch beim Anfahren vom Fahrbahnrand jeweils eine - nach der Straßenverkehrsordnung geforderte - „besondere Sorgfaltspflicht“ zu beachten sei.

Strittige Haftungskosten

Beide Unfallgegner hätten sicher gehen müssen, keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der links abbiegenden Autofahrerin hatte sich lediglich mit einem Drittel an dem Schaden beteiligen wollen. (AG)

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