Unlauterer Rabatt

Urteil des Bundesgerichtshofes

Versicherungskunden müssen mit ihrem Versicherer den tatsächlichen Schaden abrechnen, sagt der BGH. Nutzen sie Reparaturrabatte, ohne diese dem Versicherer mitzuteilen, tragen sie die Folgen.

Autowerkstätten dürfen nicht mit Rabattenangeboten locken, die in der Folge den Kunden zu einem Versicherungsbetrug verleiten, heißt es in einem Urteil (Az.:I ZR 192/06) des Bundesgerichtshofes (BGH). In dem Fall ging es um die Reparatur von Hagelschäden an einem Auto. Die Werkstatt hatte in einer Zeitungsanzeige mit der Schlagzeile «Hagelschaden? 150 Euro in bar» um kaskoversicherte Kunden geworben, die einen Hagelschaden von mehr als 1.000 Euro dort beseitigen ließen.

Verführte Kunden

Den Karlsruher Richtern zufolge müssen Autofahrer, die den Schaden im Rahmen der Kaskoversicherung lediglich in Höhe der Selbstbeteiligung tragen müssen, solche Rabatte laut Vertrag an ihre Assekuranz melden. Die Werbung ziele darauf ab, dass die Kunden bewusst oder unbewusst ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten. Denn Autofahrer rechnen mit ihrer Versicherung nur den tatsächlich entstandenen Schaden ab. Rabatte müssen daher - zugunsten der Versicherung - von der Schadenssumme abgezogen werden. (AG)

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