Riskante Rückwärtsfahrt

Urteil am Landgericht Braunschweig

Wer rückwärts fährt, hat stets besondere Vorsicht walten zu lassen. Im Fall des Falles hilft ihm selbst das Vorfahrtsrecht auf der Hauptstraße nicht weiter.

Muss ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einer Vorfahrtstraße zurücksetzen, weil er an der Seitenstraße, in die er eigentlich einbiegen wollte, vorbeigefahren war, so ist er allein für den möglichen Schaden verantwortlich, sollte er mit einem aus der verpassten Seitenstraße herausfahrenden Auto zusammenstoßen.

Hauptschuld trotz Vorfahrt

Dabei spiele es keine Rolle, urteilten die Richter am Landgericht Braunschweig (Az.: 9 S 13/08 (10)), dass die Rückwärtsfahrt auf der Hauptstraßeerfolgte, auf der üblicherweise das Vorfahrtsrecht gilt, der andere Autofahrer demzufolge eigentlich wartepflichtig war. Denn wer aus einer Seitenstraße in eine Vorfahrtstraße einbiegt, der rechnet im Regelfall nur mit vorwärts fahrenden Fahrzeugen. (AG)

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