Nachweis nicht nötig

Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe

Nachträgliche Mängel an einem gekauften Gebrauchtwagen sind ein Ärgernis. Mitunter aber ist die Rückgabe doch einfacher, als der gemeine Käufer zunächst annimmt.

Ein Gebrauchtwagenkäufer muss für den Fall des Rücktrittes vom Kaufvertrag bei einem Mangel nicht unbedingt nachweisen, dass der Defekt schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil festgestellt (Az.: 8 U 34/08), in dem der Käufer einer gebrauchten Limousine im Wert von 82.000 Euro vom Kaufvertrag Abstand nahm, obwohl er nicht nachweisen konnte, dass der Defekt schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat.

Gewährleistung möglich

Lässt sich der Händler, wie hier geschehen, darauf ein, den nach mehr als einem Jahr auftretenden Mangel kostenlos zu beheben, so müsse er das Auto zurücknehmen, wenn die Reparatur nicht gelingt. In dem Fall ging es um die Schließfunktion der Türen. 25.000 Euro musste sich der Kunde jedoch für die mehr als einjährige Nutzung des Wagens anrechnen lassen. Im Grundsatz habe der Händler aber durch die kostenlosen Reparaturarbeiten anerkannt, dass von vornherein ein Mangel vorgelegen habe. Dem Käufer war damit die Gewährleistung eröffnet. (AG)

Keine Beiträge vorhanden