Kein Schutz bei widersprüchlicher Kilometerangabe

Nach Autodiebstahl

Eine falsche Angabe der Laufleistung werten die Gerichte als Versicherungsbetrug. Die Versicherung ist dann von Zahlungen befreit.

Widersprüchliche Angaben zur Laufleistung eines Fahrzeugs kosten bei einem Diebstahl den Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor, über das die in München erscheinende Fachzeitschrift «Recht und Schaden» (Ausgabe 6/2008) berichtet. Nach Ansicht der Richter darf die Versicherung in einem solchen Fall von einer vorsätzlichen Falschangabe ausgehen. Es sei dann Sache des Versicherten, das Gegenteil zu beweisen (Az.: 9 U 157/07).

Verdacht auf Versicherungsbetrug

Das Gericht wies in dem Fall die Klage eines Fahrzeugbesitzers gegen seine Versicherung ab. Der Mann behauptete, sein Wagen sei gestohlen worden. In der Schadensanzeige gab er die Laufleistung mit 87.000 Kilometer an. Später nannte er 106.000 Kilometer - daraufhin verweigerte die Versicherung die Zahlung. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht: Wegen der widersprüchlichen Angaben bestehe der Verdacht des versuchten Versicherungsbetrugs. Diesen habe der Kläger im Lauf des Verfahrens nicht ausräumen können. (dpa/tmn)

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