Kein Fahrverbot trotz Fahrerflucht

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zieht nicht zwangsläufig ein Fahrverbot nach sich. Von einer solchen Strafe könne abgesehen werden, wenn die bisherige Strafverfolgung den Autofahrer beeindruckt habe.

Autofahrer müssen im Fall einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht unbedingt ein Fahrverbot auferlegt bekommen. Darauf weisen die Verkehrsrechtler im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Sie verweisen dabei auf ein Urteil des Landgerichts Amberg vom 2. Februar 2006 (Az.: 3 Ns 103 Js 7897/2005).

Geringfügiger Schaden

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich danach vom Unfallort entfernt. Das Amtsgericht hatte ihn deswegen zu einer Geldbuße, einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das Landgericht aber hielt ihm zugute, dass er geständig gewesen, der sichtbare Fremdschaden geringfügig und das Kennzeichen des von ihm benutzten Fahrzeugs bekannt gewesen sei, als er sich von der Unfallstelle entfernte.

Die Richter hielten die Verhängung eines Fahrverbotes deshalb nicht für nötig, weil sie zur Auffassung gelangt waren, die bisherige Strafverfolgung habe den Autofahrer bereits nachhaltig beeindruckt. Obendrein sei er erst seit einigen Monaten bei einem neuen Arbeitgeber tätig und somit bestehe die Gefahr, dass er nicht für die Dauer des Fahrverbots Urlaub nehmen und dadurch seine Arbeitsstelle verlieren könnte.

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