Kein Anspruch auf Schadenersatz

Staubablagerungen auf Gebrauchtwagen

Staub auf einem Gebrauchtwagen führt zu keinem Wertverlust. Denn bei einer derartigen Verunreinigung handele es sich nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung, stellte das Landgericht Dortmund mit.

Staubablagerungen auf einem Gebrauchtwagen mindern nicht seinen Verkaufswert. Ein Händler hat daher in entsprechenden Fällen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund hervor, über das die in München erscheinende Fachzeitschrift «NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» (Heft 7/2008) berichtet. Denn in einem solchen Fall werde das Fahrzeug weder in seiner Substanz noch in seinen Funktionsmöglichkeiten beeinträchtigt (Az.: 3 O 464/06).

Kein Schadenersatz

Das Gericht wies die Klage eines Gebrauchtwagenhändlers gegen eine Baufirma ab. Wegen Abrissarbeiten auf dem Nachbargrundstück hatte sich auf die Fahrzeuge des Klägers eine Staubschicht gelegt. Der Mann verlangte daher Schadenersatz wegen Eigentumsverletzung. Die Richter sahen dafür aber keine Rechtsgrundlage: Es gebe zwar eine optische Beeinträchtigung an den Fahrzeugen. Da diese aber nur vorübergehend sei, könne darauf kein Schadenersatz gestützt werden. (dpa/tmn)

Keine Beiträge vorhanden