Gebrauchtwagen zurück

Urteil des Oberlandesgerichtes Celle

Mangel ist nicht gleich Mangel. Bei einem gerade gekauften Gebrauchtwagen kann mancher Defekt auch einen Anspruch begründen, das Fahrzeug wieder an seinen Verkäufer zurückzugeben.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Celle (Az.: 7 U 224/07) musste ein Gebrauchtwagenhändler einen zehn Jahre alten Ford Galaxy wieder zurücknehmen und den Kaufpreis von 3.000 Euro an den Kunden erstatten, weil zwei Monate nach dem Verkauf des Fahrzeuges der Motorraum infolge einer undichten Stelle in einer Kraftstoffzuleitung ausgebrannt war.

Anspruch auf Nutzungsausfall

Die Richter ware der Ansicht, dass eine Leckage in einer Kraftstoffzuleitung auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtigen Mangel darstellt. Neben dem Rücktrittrecht sprach das Gericht dem Käufer des Gebrauchtwagens auch einen Anspruch auf Nutzungsausfall für die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu. (AG)

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