Helfer haftet nicht für Schäden beim Anschieben

Keine Angst vor dem Fluch der guten Tat

Wer einem anderen Autofahrer beim Anschieben des festgefahrenen Fahrzeugs hilft und dabei einen Schaden verursacht, wird dafür nicht haftbar gemacht. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hin.

Keine Angst vor dem Fluch der guten Tat: Wer beim Anschieben eines festgefahrenen Autos hilft und dabei Schäden verursacht, muss nicht dafür haften. Bricht der Helfer zum Beispiel den Außenspiegel ab, müsse er nicht dafür aufkommen, erklärt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Die Versicherung des Autofahrers, der um Hilfe gebeten hat, bezahle dann für den Schaden. Wer hilft, sei bei leichter Fahrlässigkeit stillschweigend von der Haftung freigestellt. Will ein Autobesitzer seine Versicherung nicht in Anspruch nehmen und stellt er Schadensersatzansprüche an den Helfer, müsse im Zweifelsfall allerdings ein Richter entscheiden.

Räumfirma haftet für Schäden vom Schneepflug

Verursacht ein Schneepflug Schäden an einem geparkten Auto, hafte die Räumfirma dafür. Am besten merkt sich der Autofahrer das Kennzeichen oder spricht den Fahrer an. Vermutet der Geschädigte aber nur, dass der Lackschaden von einem Räumfahrzeug stammen könnte, habe er ohne Beweise keine Chance auf Entschädigung. Der Schaden könnte ja auch von anderen Fahrzeugen kommen, sagt Rüter de Escobar.

Von Brücken herabstürzendes Eis ist nur dann Sache der Stadt oder Gemeinde, wenn Personen dabei verletzt werden. Schäden am Auto, die dabei entstehen, müsse die Versicherung des Fahrers übernehmen. (dpa/tmn)

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