Garantie zulässig für Kundenbindung

Autofahrer müssen Wartungsvorgaben einhalten, damit die Garantie nicht erlischt. Zudem müssen die Wartungen in Vertragswerkstätten durchgeführt werden.

Autohersteller dürfen ihre Kunden durch großzügige Garantieversprechen an ihre Vertragswerkstätten binden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-Jahres-Garantie gegen Durchrosten für Mercedes-Autos entschieden. Es benachteilige die Kunden nicht unangemessen, wenn Garantieansprüche davon abhängig seien, dass regelmäßige Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vorgenommen würden, heißt es in einem Urteil vom Mittwoch. Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage eines Mercedes-Fahrers ab, der Ansprüche wegen Roststellen an der Heckklappe seines 2002 erworbenen Gebrauchtwagens geltend machte. Er hatte sich nicht an die Wartungsvorgaben gehalten. (Az: VIII 187/06 vom 12. Dezember 2007)

Zulässiges Instrument der Kundenbindung

Mit der Klausel gewährte DaimlerChrysler für alle seit 1998 ausgelieferten Wagen der Marke Mercedes eine «'mobilo-life'-Garantie gegen Durchrostung lebenslang bis 30 Jahre». Ab dem fünften Jahr nach Auslieferung sieht die Klausel Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vor. Das Landgericht Braunschweig hatte die Bestimmung als unwirksam angesehen, weil der Käufer dadurch unangemessen benachteiligt werde.

Dagegen entschied nun der BGH, dass die Garantie ein zulässiges Instrument der Kundenbindung sei. Die langfristige Zusage von Ansprüchen werde den Kunden nur um den Preis der regelmäßigen Wartung in Mercedes-Werkstätten gegeben. «Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt», heißt es in dem Urteil. Halte er sich an die Vorgaben, könne er sich die Ansprüche immerhin 30 Jahre lang erhalten.

Schutz für Gebrauchtwagenkunden

In einem etwas anders gelagerten Fall hatte der BGH vor kurzem den Schutz von Gebrauchtwagenkäufern vor einem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt. Dabei ging es um eine Vertragsklausel, die den Garantieanspruch von der Einhaltung bestimmter Inspektionsintervalle abhängig machte.

Der BGH erklärte die Vertragsbestimmung für unwirksam, weil nach ihrem Wortlaut der Kunde auch dann leer ausgehen sollte, wenn der Mangel nichts mit der versäumten Wartung zu tun hat. Im nun entschiedenen Fall dagegen bejahten die Richter ein «legitimes Interesse» der Autofirma, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen. (dpa)

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